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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Das Rechnungsdatum ersetzt nicht die (zusätzlich) vorgeschriebene Angabe des Lieferdatums für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers | ||
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Ein Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (= UStG), der steuerbare Leistungen gemäß § 1 UStG ausführt, die nicht nach § 4 UStG steuerbefreit sind, ist nach § 14 UStG zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung berechtigt und gegenüber anderen Unternehmern verpflichtet. Die dabei vorzunehmenden Pflichtangaben sind in § 14 Absatz 4 im Einzelnen aufgeführt. Neben den üblichen Angaben - Adresse des Leistungserbringers und Leistungsempfängers, Steuernummer des Leistungserbringers, Datum, Rechnungsbetrag netto und brutto, Umsatzsteuersatz und -betrag, (fortlaufende) Rechnungsnummer - sind ausdrücklich auch die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und der Zeitraum der Leistungserbringung bzw. der Zeitpunkt der Lieferung anzugeben. |
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Das Problem: |
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Ist die zusätzliche Angabe des Lieferzeitpunktes entbehrlich, wenn dieser mit dem Rechnungsdatum identisch ist? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 17.12.2008 (XI R 62/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass neben dem Rechnungsdatum zusätzlich das Lieferdatum anzugeben ist und dies auch, wenn beide Daten identisch sind. Nur so sieht der BFH es als gewährleistet an, dass für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nachprüfbar ist. |
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Ratschlag: |
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Bei der Angabe des Lieferdatums wird es aber ausreichen, wenn statt dem genauen Tag nur der Monat und das Jahr der Lieferung (z. B.: Liefermonat 03/09) angegeben werden. |
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