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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Eine leicht identifizierbare Leistungsbeschreibung auf der Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers | ||
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Ein Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (= UStG), der steuerbare Leistungen gemäß § 1 UStG ausführt, die nicht nach § 4 UStG steuerbefreit sind, ist nach § 14 UStG zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung berechtigt und gegenüber anderen Unternehmern verpflichtet. Die dabei vorzunehmenden Pflichtangaben sind in § 14 Absatz 4 im Einzelnen aufgeführt. Neben den üblichen Angaben - Adresse des Leistungserbringers und Leistungsempfängers, Steuernummer des Leistungserbringers, Datum, Rechnungsbetrag netto und brutto, Umsatzsteuersatz und -betrag, (fortlaufende) Rechnungsnummer - sind ausdrücklich auch der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistungserbringung und die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung anzugeben. |
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Das Problem: |
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Ist eine pauschal beschriebene Dienstleistungsrechnung z. B. von einer Mutter- an eine Tochtergesellschaft in diesem Sinne ausreichend? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 08.10.2008 (V R 59/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Rechnung eine Leistungsbeschreibung enthalten muss, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der erbrachten Leistung ermöglicht. Dabei kann in der Rechnung auch auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Im Urteilsfall war es danach nicht ausreichend, dass eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft eine (einmalige) Jahresrechnung über "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996" ausgestellt hatte. Der Vorsteuerabzug ging dadurch für die Tochter verloren. |
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Ratschlag: |
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Zur Vermeidung aller umsatzsteuerlichen Risiken sollte bei Eingangsrechnungen auch darauf geachtet werden, dass die Leistungsbeschreibung eindeutig und leicht nachprüfbar ist. Im Falle der Vorsteuerversagung (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) sollte aber auch überlegt werden, ob der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 14c Absatz 2 UStG berichtigen und damit den Vorsteuerabzug nachträglich wieder gewährleisten kann. In diesem Falle würden den Rechnungsempfänger "nur" (eventuell) anfallende Verzugszinsen belasten. |
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