RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Das Finanzamt hat neben seiner Kontrollfunktion auch eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen
     
   

Die unterschiedlichen deutschen Steuergesetze (z. B. Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz) regeln jeweils, welche Personen von ihnen betroffen sind und welche Pflichten damit verbunden sind. So sind z. B. im Inland ansässige natürliche Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Einkommensteuergesetz = EStG) und damit grundsätzlich zur Abgabe einer Kalenderjahres-Einkommensteuererklärung spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres verpflichtet (Ausnahme: Wird der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater betreut so verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres). Trotz der sehr komplizierten Steuergesetzgebung gibt es nach wie vor viele Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung ohne fachliche Unterstützung durch einen Steuerberater selbst erstellen und an das Finanzamt weiterleiten.

   

   

Das Problem:

   

Muss das Finanzamt den Steuerpflichtigen auf gravierende Fehler, die zu seinen Lasten gehen, hinweisen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Köln (15 K 928/08) klargestellt, dass die Finanzämter die Steuerpflichtigen nicht nur kontrollieren sondern grundsätzlich auch (unaufgefordert) beraten müssen. Im Urteilsfall hatte ein Rentner seine Einkommensteuererklärung ohne die Mithilfe eines Steuerberaters erstellt. Dabei hatte er vergessen, die in der beigefügten Rentenmitteilung offen ausgewiesenen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen. Im Sinne der nun gerichtlich festgestellten Fürsorgepflicht hätte das Finanzamt mit wenig Aufwand den Rentner auf diesen Fehler hinweisen können und müssen.

     
   

Ratschlag:

   

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für alle die Fälle, in denen bereits ein Steuerbescheid aufgrund von Fehlern des Steuerpflichtigen (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters!) zu dessen Ungunsten erlassen worden ist und die einmonatige Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist. Nach Feststellung dieser für den Steuerpflichtigen nachteiligen Situation kann mit Hinweis auf dieses Urteil und damit der Fürsorgepflicht des Finanzamts auch nachträglich noch ein Antrag auf Änderung gestellt werden.