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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Wiederherstellung der vollständigen Pendlerpauschale eröffnet auch die Möglichkeit der rückwirkenden Pauschalbesteuerung ab 01.01.2007 | ||
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Im vorherigen Beitrag wurde erläutert, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 09.12.2008 die Einschränkung der Pendlerpauschale (vom 01. bis zum 20. Entfernungskilometer) rückwirkend zum 01.01.2007 aufgehoben hat. Ebenso wurde erläutert, dass von diesem Urteil alle Steuerpflichtigen mit einem Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte rückwirkend profitieren können und sollten. |
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Das Problem: |
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Sind auch pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers rückwirkend möglich? |
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Regelung der Finanzverwaltung: |
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Durch eine Mitteilung vom 30.12.2008 hat die Finanzverwaltung signalisiert,
dass die quasi Gesetzeskraft entfaltende Entscheidung des BVerfG auch
im Hinblick auf eine rückwirkende Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen
anwendbar ist. In diesem Sinne müsste der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung
der betroffenen Lohnzahlungszeiträume in Höhe der Pauschalsteuer
(15% zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) korrigieren und dem Arbeitnehmer
eine formlose Bescheinigung ausstellen, so dass dieser wiederum die zu
viel gezahlte Lohnsteuer auf den in der bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung
zu hoch ausgewiesenen Bruttolohn in seiner privaten Einkommensteuererklärung
bzw. durch einen Antrag auf Änderung ein bereits vorliegenden (bestandskräftigen)
Einkommensteuerbescheids (nachträglich) geltend machen kann. |
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Ratschlag: |
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Der Arbeitgeber ist zur Durchführung der Pauschalbesteuerung von Fahrtkosten nicht verpflichtet. Somit sollte ggf. im Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erörtert werden, ob der für beide Seiten sehr hohe Änderungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis zu den Erstattungsbeträgen steht. |
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