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    Die Wiederherstellung der vollständigen Pendlerpauschale eröffnet auch die Möglichkeit der rückwirkenden Pauschalbesteuerung ab 01.01.2007
     
   

Im vorherigen Beitrag wurde erläutert, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 09.12.2008 die Einschränkung der Pendlerpauschale (vom 01. bis zum 20. Entfernungskilometer) rückwirkend zum 01.01.2007 aufgehoben hat. Ebenso wurde erläutert, dass von diesem Urteil alle Steuerpflichtigen mit einem Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte rückwirkend profitieren können und sollten.

   

   

Das Problem:

   

Sind auch pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers rückwirkend möglich?

     
   

Regelung der Finanzverwaltung:

   

Durch eine Mitteilung vom 30.12.2008 hat die Finanzverwaltung signalisiert, dass die quasi Gesetzeskraft entfaltende Entscheidung des BVerfG auch im Hinblick auf eine rückwirkende Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen anwendbar ist. In diesem Sinne müsste der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung der betroffenen Lohnzahlungszeiträume in Höhe der Pauschalsteuer (15% zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) korrigieren und dem Arbeitnehmer eine formlose Bescheinigung ausstellen, so dass dieser wiederum die zu viel gezahlte Lohnsteuer auf den in der bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung zu hoch ausgewiesenen Bruttolohn in seiner privaten Einkommensteuererklärung bzw. durch einen Antrag auf Änderung ein bereits vorliegenden (bestandskräftigen) Einkommensteuerbescheids (nachträglich) geltend machen kann.
Anders wäre das Verfahren bei den (i. d. R.) zusätzlich zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträgen. Hier kann der Arbeitgeber die erforderliche Korrektur ab 01.01.2007 im gerade aktuellen Beitragsmonat in 2009 mit anderen Sozialbeiträgen verrechnen und somit zu Hälfte an den Arbeitnehmer direkt erstatten.

     
   

Ratschlag:

   

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung der Pauschalbesteuerung von Fahrtkosten nicht verpflichtet. Somit sollte ggf. im Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erörtert werden, ob der für beide Seiten sehr hohe Änderungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis zu den Erstattungsbeträgen steht.