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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Wiederherstellung der vollständigen Pendlerpauschale durch das Bundesverfassungsgericht ist für alle betroffenen Steuerpflichtigen nutzbar | ||
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Durch eine Gesetzesänderung zum 01.01.2007 ist die steuerliche Berücksichtigung
von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
erheblich eingeschränkt worden. So kann (konnte) erst ab dem 21.
Entfernungskilometer die Entfernungskilometerpauschale von 0,30 Euro angesetzt
werden. In diesem Sinne rechnet(e) der Gesetzgeber die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr dem beruflichen sondern dem
privaten Bereich zu. |
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Das Problem: |
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Welche Steuerpflichtigen können nun ab wann von dieser Entscheidung profitieren? |
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Gesetzliche Regelung und Regelung der Finanzverwaltung: |
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Soweit gegen einen (falschen) Einkommensteuerbescheid 2007 Einspruch eingelegt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt - soweit ihm die Informationen über Entfernungskilometer und Tage vorliegen - den Bescheid unaufgefordert ändert. Das Gleiche gilt für den Fall eines in dieser Hinsicht vorläufigen Bescheides nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 Abgabenordnung. Für den Fall eines bereits bestandskräftigen (grundsätzlich nicht mehr änderbaren) Bescheids kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Änderung stellen, der dann im Billigkeitswege positiv beschieden werden wird (BMF- Pressemitteilung vom 09.12.2008). |
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Ratschlag: |
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Analog zu den nicht selbständigen Arbeitnehmern sollte diese Verfahrensweise auch für die Selbständigen (Freiberufler und Gewerbetreibende) gelten, die nach dem gleichen "Verfahrensraster" nachträglich einen höheren Betriebsausgabenabzug durchsetzen können und sollten. |
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