RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die Wiederherstellung der vollständigen Pendlerpauschale durch das Bundesverfassungsgericht ist für alle betroffenen Steuerpflichtigen nutzbar
     
   

Durch eine Gesetzesänderung zum 01.01.2007 ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich eingeschränkt worden. So kann (konnte) erst ab dem 21. Entfernungskilometer die Entfernungskilometerpauschale von 0,30 Euro angesetzt werden. In diesem Sinne rechnet(e) der Gesetzgeber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr dem beruflichen sondern dem privaten Bereich zu.
Gegen diese in § 9 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 5a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegten neuen gesetzlichen Regelungen waren zunächst vor mehreren Finanzgerichten Klagen eingereicht worden. Das niedersächsische Finanzgericht und das saarländische Finanzgericht gaben dann die Angelegenheit an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung weiter. Mit Urteil vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07) hat dann das BVerfG entschieden, dass die Neuregelung der Entfernungspauschale mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht vereinbar und damit verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen und demzufolge die Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer zu gewähren.

   

   

Das Problem:

   

Welche Steuerpflichtigen können nun ab wann von dieser Entscheidung profitieren?

     
   

Gesetzliche Regelung und Regelung der Finanzverwaltung:

   

Soweit gegen einen (falschen) Einkommensteuerbescheid 2007 Einspruch eingelegt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt - soweit ihm die Informationen über Entfernungskilometer und Tage vorliegen - den Bescheid unaufgefordert ändert. Das Gleiche gilt für den Fall eines in dieser Hinsicht vorläufigen Bescheides nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 Abgabenordnung. Für den Fall eines bereits bestandskräftigen (grundsätzlich nicht mehr änderbaren) Bescheids kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Änderung stellen, der dann im Billigkeitswege positiv beschieden werden wird (BMF- Pressemitteilung vom 09.12.2008).

     
   

Ratschlag:

   

Analog zu den nicht selbständigen Arbeitnehmern sollte diese Verfahrensweise auch für die Selbständigen (Freiberufler und Gewerbetreibende) gelten, die nach dem gleichen "Verfahrensraster" nachträglich einen höheren Betriebsausgabenabzug durchsetzen können und sollten.