RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung können nun doch Werbungskosten sein
     
   

Die steuerliche Anerkennung von Kosten für die Teilnahme an psychologischen und physiologischen Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs (z. B. Psychologe oder Trainer) zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, ist in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 12 Ziffer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) immer bzw. meistens versagt worden. In diesem Sinne seien derartige Seminarkosten nicht ausschließlich beruflich veranlasst sondern auch als Erweiterung der (privaten) Allgemeinbildung zu sehen. Lediglich für den (Ausnahme-) Fall, dass ein solches Seminar ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches / physiologisches Wissen vermittelt und der Teilnehmerkreis entsprechend homogen zusammengesetzt ist - so die Finanzverwaltung - sei ein steuerlicher Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug denkbar.

   

   

Das Problem:

   

Ist die (uneingeschränkte) steuerliche Ansetzbarkeit von Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung weiterhin nicht gegeben?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 28.08.2008 (VI R 35/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Regelung des § 12 Ziffer 1 Satz 2 EStG nicht mehr ganz so streng auszulegen ist. Danach sind auch Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung dann als überwiegend beruflich veranlasst anzusehen, wenn in ihnen von einem berufsmäßigen Veranstalter sowohl Grundlagenwissen als auch (dann) Spezialwissen vermittelt wird, das dann in der konkreten beruflichen Tätigkeit auch umgesetzt werden kann und wird. Im Urteilsfall hatten ein angestellter interner Revisor und eine approbierte Apothekerin "Blockseminare Supervision" besucht.

     
   

Ratschlag:

   

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit diesem überraschenden BFH-Urteil umgehen wird. In jedem Falle sollten derartige Aufwendungen bei Selbständigen als Betriebsausgaben und bei Nichtselbständigen als Werbungskosten angesetzt werden. Bei Nichtanerkennung durch das Finanzamt sollte mit Hinweis auf dieses Urteil und unter Darlegung der konkreten Umsetzung im ausgeübten Beruf der steuerliche Abzug dennoch durchgesetzt werden (Einspruch, ggf. wenn wesentlich Finanzgericht).