RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Bei der Überprüfung des Freistellungsauftrages 2009 für die Hausbank sollte der Antrag auf Kirchensteuerabzug nicht vergessen werden
     
   

Wie in 09/2008 in einem anderen Beitrag erläutert kommt es durch die Unternehmensteuerreform 2008 / 2009 bezüglich der Besteuerung der Kapitaleinkünfte zu einem grundlegenden Systemwechsel. Dabei sollen im gewollten "Normalfall" alle Kapitalerträge bereits an der Quelle mit einem Abgeltungsteuersatz von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belegt werden und somit soll deren Erfassung im Rahmen der Einkommensteuererklärung (ab 2009) entfallen. Hinsichtlich des Sparerpauschbetrages (801 Euro, Ehegatten 1.602 Euro) kann - wie bisher - der Hausbank ein Freistellungsauftrag erteilt werden, um eine Abgeltungsbesteuerung für diese steuerfrei zu stellenden Kapitalerträge zu vermeiden.

   

   

Das Problem:

   

Wie erfolgt der Kirchensteuerabzug bei den der Abgeltungsteuer zu unterwerfenden Kapitalerträgen?

     
   

Gesetzliche Regelung mit Wirkung zum 01.01.2009:

   

Gemäß § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz (EStG) können kirchensteuerpflichtige Steuerpflichtige bei allen Kreditinstituten, Finanzdienstleistern und anderen Schuldnern der Kapitalerträge schriftlich und unter Angabe der Religionszugehörigkeit beantragen, dass im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung (25% zzgl. 1,375%- Punkte Solidaritätszuschlag) auch ein Kirchensteuerabzug erfolgt. Da die dann im Abzugswege erhobene Kirchensteuer nicht mehr - wie die übrige Kirchensteuer - als Sonderausgabe abgezogen werden kann, vermindert sich als Ausgleich die Abgeltungsteuer von 25% auf 24,45%. Von der so ermäßigten Abgeltungsteuer wird dann die Kirchensteuer (i. d. R. 9%) ermittelt und ebenfalls einbehalten. Bei gemeinsamen Konten von Ehegatten, die nicht der gleichen Kirche angehören oder nicht beide kirchensteuerpflichtig sind, ist zusätzlich anzugeben, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge den Ehegatten zustehen, damit die Ermittlung der Kirchensteuer und die Zuordnung zu den Kirchen zutreffend erfolgen kann.

     
   

Ratschlag:

   

Kirchensteuerpflichtige Steuerpflichtige sollten von dem schriftlichen Antrag auf Kirchensteuerabzug unbedingt und möglichst vor dem 01.01.2009 Gebrauch machen, da nur so die Vereinfachung bei der Besteuerung der Kapitalerträge ab 2009 erreicht werden kann. Anderenfalls müssen die auch der Abgeltungsteuer unterworfenen Kapitalerträge doch in der späteren Einkommensteuererklärung aufgeführt und der Kirchensteuerabzug dann nachgeholt werden. Dazu sind dann aber auch wieder entsprechende Originalsteuerbescheinigungen der (z.B.) Kreditinstitute erforderlich. Ein Vereinfachungseffekt ist dann nicht mehr gegeben.