|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung verlängert nicht die Festsetzungsfrist, wenn es dadurch zu einer Steuererstattung kommtm | ||
|
Alle Steuerarten können dann nicht mehr festgesetzt und damit gegen den Steuerpflichtigen durchgesetzt werden, wenn sie "verjährt" sind, d. h. wenn ihre sog. Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt für die wichtigsten Steuerarten wie z. B. Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer 4 Jahre und für Verbrauchsteuern (z. B. Tabaksteuer, Sektsteuer) 1 Jahr. Im Falle der Steuerhinterziehung (= vorsätzliche Steuerverkürzung) wird die Festsetzungsfrist generell auf 10 Jahre verlängert (siehe § 169 Abgabenordnung= AO). |
||
|
Das Problem: |
||
|
Kann mit Hilfe der Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängert werden auch wenn es zu einer Steuererstattung kommt? |
||
|
Entscheidung des Gerichts: |
||
|
Mit Urteil vom 26.02.2008 (VIII R 1/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Regelfestsetzungsfrist von 4 Jahren dann nicht durch eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung (§ 371 AO) "verlängert" werden kann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Weise Steuererstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus realisieren könnte. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige nach Ablauf der Festsetzungsverjährung von 4 Jahren bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte, die über dem Sparerfreibetrag lagen, offen gelegt und gleichzeitig anrechenbare Zinsabschlagsteuer (30%) und Solidaritätszuschlag nachträglich geltend gemacht. Da sein persönlicher (Grenz-) Steuersatz unter 30% lag, hätte es zu einer nachträglichen Steuererstattung kommen müssen. Mit Hilfe der Selbstanzeige der Steuerhinterziehung wollte er die bereits abgelaufene Festsetzungsfrist von 4 Jahren auf 10 Jahre verlängern. |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Auch mit Einführung der Abgeltungsteuer von 25% ab dem Jahr 2009 (anstelle der Kapitalertragsteuer von 30%) wird sich an der Möglichkeit, dass der individuelle Steuersatz niedriger - also unter 25% - liegt, nichts ändern. Zwar soll die Abgeltungsteuer - entsprechend ihrem Namen - bereits an der Quelle "endgültig" abgeltend sein. Im Falle des niedrigeren persönlichen Steuersatzes (z. B. in Verlustjahren) können die Kapitaleinkünfte aber doch im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärt und somit auch die vorab zuviel gezahlte Abgeltungsteuer wieder vom Finanzamt zurückgefordert werden. In diesem Fall muss von dem verwaltenden Finanzinstitut - wie bisher - eine Steuerbescheinigung angefordert werden. |
||