RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Für die Pauschalversteuerung von Dienstwagen nach der 1%-Regel ist die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unbedingt zu beachten
     
   

Nutzen Selbständige oder Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz auch privat, so ist der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil steuer- und bei Arbeitnehmern ggf. auch sozialversicherungspflichtig. Dabei kann der geldwerte Vorteil entweder nach der (aufwendigen aber genauen) Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der sog. 1%-Regelung (= 1% vom Bruttolistenpreis-Methode) ermittelt werden. Im Falle der Entscheidung für die 1%-Regel ist allerdings zu beachten, dass für die Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte zusätzlich 0,03% des Bruttolistenpreises mal Entfernungskilometer pro Monat (pauschal) zu versteuern sind.

   

   

Das Problem:

   

Sind die 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer auch dann voll anzusetzen, wenn der Dienstwagennutzer deutlich weniger als 5 Tage pro Woche zur Arbeit fährt?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 04.04.2008 (VI R 85/04) stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass die zusätzliche 0,03%-Regel von mindestens 15 Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte pro Monat ausgeht. Ist diese Annahme nachweislich unzutreffend, so ist auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte abzustellen. In diesem Fall kommt die Regelung für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung zur Anwendung. Diese bedeutet: tatsächliche Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte mal Entfernungskilometer mal 0,002% vom Bruttolistenpreis.

     
   

Ratschlag:

   

Dienstwagennutzer, die ihre Privatnutzung pauschal nach der 1%-Regel versteuern lassen, sollten darauf achten, ob sie durchschnittlich mindestens 4 Mal pro Woche zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte fahren. Wer dauerhaft darunter liegt sollte berechnen, ob der "Umstieg" auf die Formel Bruttolistenpreis mal 0,002% mal Entfernungskilometer mal tatsächliche Tage für ihn günstiger ist.