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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Für die Pauschalversteuerung von Dienstwagen nach der 1%-Regel ist die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unbedingt zu beachten | ||
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Nutzen Selbständige oder Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz auch privat, so ist der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil steuer- und bei Arbeitnehmern ggf. auch sozialversicherungspflichtig. Dabei kann der geldwerte Vorteil entweder nach der (aufwendigen aber genauen) Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der sog. 1%-Regelung (= 1% vom Bruttolistenpreis-Methode) ermittelt werden. Im Falle der Entscheidung für die 1%-Regel ist allerdings zu beachten, dass für die Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte zusätzlich 0,03% des Bruttolistenpreises mal Entfernungskilometer pro Monat (pauschal) zu versteuern sind. |
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Das Problem: |
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Sind die 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer auch dann voll anzusetzen, wenn der Dienstwagennutzer deutlich weniger als 5 Tage pro Woche zur Arbeit fährt? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 04.04.2008 (VI R 85/04) stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass die zusätzliche 0,03%-Regel von mindestens 15 Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte pro Monat ausgeht. Ist diese Annahme nachweislich unzutreffend, so ist auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte abzustellen. In diesem Fall kommt die Regelung für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung zur Anwendung. Diese bedeutet: tatsächliche Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte mal Entfernungskilometer mal 0,002% vom Bruttolistenpreis. |
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Ratschlag: |
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Dienstwagennutzer, die ihre Privatnutzung pauschal nach der 1%-Regel versteuern lassen, sollten darauf achten, ob sie durchschnittlich mindestens 4 Mal pro Woche zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte fahren. Wer dauerhaft darunter liegt sollte berechnen, ob der "Umstieg" auf die Formel Bruttolistenpreis mal 0,002% mal Entfernungskilometer mal tatsächliche Tage für ihn günstiger ist. |
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