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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Der Bundesfinanzhof hat die Ansprüche an ein perfekt geführtes Fahrtenbuch etwas gelockert | ||
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Gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
und analog § 8 Absatz 2 EStG können Steuerpflichtige den zu
versteuernden Privatanteil an der Nutzung von Geschäfts- oder Dienstwagen
mit Hilfe eines Fahrtenbuchs oder nach der pauschalen 1% vom Bruttolistenpreis-
Methode ermitteln (lassen). |
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Das Problem: |
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Muss das Fahrtenbuch für die steuerliche Anerkennung vollkommen fehlerfrei geführt sein? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 10.04.2008 (VI R 38/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine eigenen strengen Regeln etwas gelockert und kleinere Mängel als unschädlich für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs angesehen. Im Urteilsfall wurden demnach die fehlende Eintragung einer Fahrt (trotz Tankbeleg) und die fehlende Übereinstimmung zwischen Kilometerstandsangabe im Fahrtenbuch und in mehreren Werkstattrechnungen als (gerade) noch tolerierbare (kleinere) Mängel angesehen. Im weiteren stellte der BFH klar, dass es keine Verpflichtung gäbe, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung davon besondere Aufzeichnungen vorzunehmen. |
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Ratschlag: |
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Dieses neue (erfreuliche) Urteil hilft sicherlich, (leicht) mängelbehaftete Fahrtenbücher bei einer Finanzamtsprüfung anerkannt zu bekommen. Dennoch sollte weiter der (strenge) Grundsatz gelten, dass Fahrtenbücher sehr sorgfältig, d. h. z. B. nicht mit Excel oder in Form von Loseblattsammlungen (Notizzetteln), erstellt werden müssen. In diesem Sinne sollten weiterhin nur anerkannte (ggf. satellitengestützte) elektronische Fahrtenbücher oder die in jedem Schreibwarengeschäft erhältlichen gebundenen Fahrtenbücher zeitnah, lückenlos und ordentlich (nicht mit Bleistift) geführt werden. |
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