RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Der Bundesfinanzhof hat die Ansprüche an ein perfekt geführtes Fahrtenbuch etwas gelockert
     
   

Gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und analog § 8 Absatz 2 EStG können Steuerpflichtige den zu versteuernden Privatanteil an der Nutzung von Geschäfts- oder Dienstwagen mit Hilfe eines Fahrtenbuchs oder nach der pauschalen 1% vom Bruttolistenpreis- Methode ermitteln (lassen).
Wird der Wagen überwiegend beruflich/ dienstlich genutzt so wird in der Mehrzahl der Fälle das Führen eines Fahrtenbuchs zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führen. Dies allerdings nur dann, wenn das Fahrtenbuch entsprechend der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 09.11.2005 (VI R 27/05) und 16.11.2005 (VI R 64/04) vollständig, chronologisch, übersichtlich mit den Angaben zu Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt, Reiseziel, Reisezweck, ggf. aufgesuchte Geschäftspartner und Zuordnung ob betrieblich oder privat in buchmäßiger (gebundener) Form nahezu perfekt und zeitnah geführt wird.

   

   

Das Problem:

   

Muss das Fahrtenbuch für die steuerliche Anerkennung vollkommen fehlerfrei geführt sein?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 10.04.2008 (VI R 38/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine eigenen strengen Regeln etwas gelockert und kleinere Mängel als unschädlich für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs angesehen. Im Urteilsfall wurden demnach die fehlende Eintragung einer Fahrt (trotz Tankbeleg) und die fehlende Übereinstimmung zwischen Kilometerstandsangabe im Fahrtenbuch und in mehreren Werkstattrechnungen als (gerade) noch tolerierbare (kleinere) Mängel angesehen. Im weiteren stellte der BFH klar, dass es keine Verpflichtung gäbe, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung davon besondere Aufzeichnungen vorzunehmen.

     
   

Ratschlag:

   

Dieses neue (erfreuliche) Urteil hilft sicherlich, (leicht) mängelbehaftete Fahrtenbücher bei einer Finanzamtsprüfung anerkannt zu bekommen. Dennoch sollte weiter der (strenge) Grundsatz gelten, dass Fahrtenbücher sehr sorgfältig, d. h. z. B. nicht mit Excel oder in Form von Loseblattsammlungen (Notizzetteln), erstellt werden müssen. In diesem Sinne sollten weiterhin nur anerkannte (ggf. satellitengestützte) elektronische Fahrtenbücher oder die in jedem Schreibwarengeschäft erhältlichen gebundenen Fahrtenbücher zeitnah, lückenlos und ordentlich (nicht mit Bleistift) geführt werden.