RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs sind nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte heranzuziehen
     
   

Bei der Dienstwagengestellung an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. Die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils kann entweder nach der aufwendigen aber genauen Fahrtenbuch-Methode oder (vereinfachend) pauschal nach der sog. 1%-Regelung erfolgen. Im Falle der Pauschalmethode ist für die private Nutzung monatlich 1% des sog. inländischen Bruttolistenpreis (BLP) und zusätzlich 0,03% des BLP für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz = EStG) zu versteuern.

   

   

Das Problem:

   

Kann der Arbeitnehmer die Versteuerung der Entfernung Wohnung/Arbeitsstätte durch (z. B.) Benutzung der Bahn vermeiden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 04.04.2008 (VI R 68/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vorschrift des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG dahingehend auszulegen ist, dass nicht die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern nur die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrenen Entfernungskilometer für die Versteuerung anzusetzen sind. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer den Standpunkt vertreten, dass er nur einen (kleinen) Teil der Strecke Wohnung/Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen und den (größeren) Rest mit der Bundesbahn zurückgelegt hatte. Der BFH verwies den Fall zurück an das Finanzgericht zwecks Feststellung, ob der Arbeitnehmer tatsächlich die Bahn benutzt hat.

     
   

Ratschlag:

   

Dieses Urteil kann in Einzelfällen interessante Gestaltungsmöglichkeiten bieten. So können
z. B. Dienstwagennutzer, die sehr weit von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen und jeden Tag in ein staugefährdetes Ballungsgebiet fahren müssen, durch "Umsteigen" auf die Bahn (und Aufbewahren der Fahrkarten als Beweismittel) eine deutliche Reduktion ihrer (monatlichen) Lohn- bzw. Einkommensteuer bewirken.