RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrages kann eine steuerliche Buchführungspflicht (vermutlich) vermieden werden
     
   

Gemäß § 141 Abgabenordnung (AO) müssen Gewerbetreibende (im Sinne von § 15 Einkommensteuergesetz = EStG) erst dann einer vollwertigen steuerlichen Buchführungspflicht im Sinne von § 4 Absatz 1 EStG nachkommen, wenn entweder ihr Umsatz pro Jahr 500.000 Euro oder ihr Gewinn pro Jahr 50.000 Euro übersteigt. In der Praxis hat sich dabei schon lange gezeigt, dass die Gewinngrenze viel eher als die Umsatzgrenze erreicht bzw. überschritten wird. Da bei Unterschreiten dieser Grenzen nur eine deutlich einfachere und kostengünstigere sog. Einnahmen-Überschussrechnung im Sinne von § 4 Absatz 3 EStG zu erstellen ist, besteht bei den betroffenen (kleineren) Gewerbetreibenden meist großes Interesse, diese Grenzen möglichst nicht einmalig und/oder zufällig zu überschreiten.

   

   

Das Problem:

   

Kann die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages helfen, das Überschreiten der 50.000 Euro-Grenze zu vermeiden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 14.11.2007 (7 K 7124/07) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Gewinn um eine (im Urteilsfall gebildete) Ansparabschreibung zu mindern ist und dies auch wenn dadurch die Buchführungspflichtgrenze unterschritten wird. Das Gericht hat damit die gesetzliche Vorschrift des § 7a Absatz 6 EStG (Hinzurechnungspflicht von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen bei der Ermittlung der Buchführungspflichtgrenze) für Ansparabschreibungen als nicht relevant angesehen.

     
   

Ratschlag:

   

Sollte dieses Urteil in der Rechtsprechung weiter Bestand haben, dann sollte diese gerichtliche Feststellung auch für den neuen (die Ansparabschreibung ersetzenden) Investitionsabzugsbetrag gelten. Ebenso relevant wäre diese Sichtweise im Hinblick auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), das handelsrechtlich nun auch die Grenzen von 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn (an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen) für die Buchführungspflicht vorsieht.
Somit sollten insbesondere Steuerpflichtige (Kaufleute), die nur ein (bis zwei) Mal über die Gewinngrenze kommen, die Möglichkeit des Investitionsabzuges zur Vermeidung der Buchführungspflicht nutzen.