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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Umbaukosten für Büroräume sind grundsätzlich steuerlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen | ||
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Sowohl im Rahmen der Überschussermittlung für die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 Einkommensteuergesetz = EStG) als auch im Rahmen der Gewinnermittlung für Gewerbetreibende und Freiberufler (§§ 15, 18 EStG) stellt sich bei Umbaumaßnahmen an Gebäuden immer die Frage, ob es sich dabei steuerlich um aktivierungspflichtige (und dann nur langsam abschreibbare) Herstellungskosten oder um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen handelt. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Gesetzgebung haben sich dazu in den letzten Jahren mehrfach geändert. Als gesicherte Allgemeindefinition gilt, dass eine Aktivierungspflicht dann besteht, wenn durch die Baumaßnahme der Standard und/oder die Nutzungsmöglichkeit der umgebauten Räumlichkeiten wesentlich erhöht bzw. verbessert werden. |
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Das Problem: |
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Inwieweit sind Umbaukosten aufgrund der Veränderung von Büroräumen sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 16.01.2007 (IX R 39/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen. |
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Ratschlag: |
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Vor jeder Baumaßnahme sollte überlegt werden, zu welchen steuerlichen Ergebnissen die dabei entstehenden Kosten führen werden. In Zweifelsfällen sollte mit den Handwerkern vor Rechnungstellung eine Rechnungsaufteilung auf Erhaltungsmaßnahmen und wesentliche Verbesserungsmaßnahmen besprochen werden. |
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