|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Abschreibungsdauer für Investitionsgegenstände bis zu einem Anschaffungswert von 1.650 Euro kann durch einen Investitionsabzugsbetrag (wesentlich) verkürzt werden | ||
|
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Ansparabschreibung (Ansparrücklage) abgeschafft und durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Steuerpflichtige können nun für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dies ist grundsätzlich (nur) für Personengesellschaften und Freiberufler interessant, wenn sie über mehrere Jahre gesehen starke Gewinnschwankungen aufweisen und diese Investitionen auch tatsächlich durchführen. Bedingt durch die im Vergleich zur Ansparrücklage geänderte steuerliche Sanktionsvorschrift, dass bei Nichtdurchführen der Investition die Steuerbescheide rückwirkend geändert werden, ist der neue Investitionsabzugsbetrag nur noch wenig attraktiv. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Wie kann der in den meisten Fällen (steuerlich) uninteressante Investitionsabzugsbetrag doch sinnvoll genutzt werden? |
||
|
Gesetzliche Regelung ab 01.01.2008 |
||
|
Durch den neu eingeführten Absatz 2a im § 6 Einkommensteuergesetz (EStG) ist für alle abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro jedes Jahr zwingend ein Sammelposten im Anlagevermögen zu bilden, der über 5 Jahre abzuschreiben ist. Dabei gilt als Anschaffungswert (= Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung) auch der um einen in den drei Vorjahren gebildeten Investitionsabzugsbetrag verminderte tatsächliche Anschaffungswert (siehe § 7g EStG). Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40% des (Netto-)Anschaffungspreises, so dass Gegenstände bis zu ca. 1.650 Euro noch in den Sammelposten einbezogen werden können, wenn für sie in den Vorjahren ein solcher Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist (1.650 Euro abzgl. 40% = 990 Euro = kleiner 1.000 Euro). |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Bei allen Gegenständen mit einer Nutzungsdauer (siehe offizielle AfA-Tabelle) von deutlich mehr als 5 Jahren und mit einem Anschaffungswert zwischen 1.000 Euro und 1.650 Euro sollte immer überlegt werden, ob im Vorjahr ein Investitionsabzugsbetrag (ehemals Ansparrücklage) gebildet wird. Auf diese Weise kann die deutlich längere Nutzungsdauer - durch die dann zwingende Einbeziehung in den Sammelposten - wieder auf 5 Jahre reduziert werden. Dies kommt insbesondere bei (teuren) Büromöbeln in frage (Nutzungsdauer normalerweise 13 Jahre). |
||