|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER STEUERN | ||
| Die (hohen) Kosten für Zahnimplantate können steuerlich als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden | ||
|
Gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) können auch Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist dabei immer, dass die in § 33 Absatz 3 EStG definierte zumutbare Belastung in dem jeweiligen Kalenderjahr überschritten wird. Zu den insgesamt berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten zählen u. a. Behandlungskosten, Ausgaben für Medikamente, Brillen, Kontaktlinsen sowie Zahnersatz, soweit diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Besteht die Gefahr, dass die Kosten für Zahnimplantate vom Finanzamt als unangemessen und medizinisch nicht notwendig eingestuft werden? |
||
|
Entscheidung des Gerichts: |
||
|
Mit Urteil vom 28. November 2007 (2 K 5507/04) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass auch Aufwendungen für Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei Zahnimplantaten weder um sog. alternative oder Außenseitermethoden noch um vorbeugende Maßnahmen handelt. Eine Angemessenheitsprüfung sei nicht notwendig, da es sich lediglich um einen höherwertigen Zahnersatz handele. |
||
|
Ratschlag: |
||
|
In einem "normalen" Jahr haben es die meisten Steuerpflichtigen sehr schwer, mit ihren "außergewöhnlichen" Kosten über die Grenze(n) der zumutbaren Belastung des § 33 EStG zu kommen. In einem Jahr mit hohen Zahnarzt- und Zahnersatzkosten ist diese Grenze aber meist schnell erreicht, so dass genau in diesem Jahr auch alle anderen Krankheitskosten (Zuzahlung Medikamente, 10-Euro-Quartalsgebühr, jegliche Brillen-Zusatzkosten u. a.) unbedingt in Form von Belegen gesammelt, aufbewahrt und zusätzlich dann für dieses Kalenderjahr steuerlich angesetzt werden sollten. |
||