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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Für die steuerliche Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen muss deren Bezahlung zwingend per Banküberweisung erfolgen | ||
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Gemäß § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind seit 01.01.2003 sog. haushaltsnahe Dienstleistungen und seit 01.01.2006 zusätzlich auch qualifizierte Handwerksdienstleistungen insoweit steuerlich zu berücksichtigen als diese jeweils in Höhe von 20% von bis zu maximal 3.000 Euro (= maximal 600 Euro p.a.) von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden können. Diese Dienstleistungen müssen für einen inländischen (privaten) Haushalt erbracht werden und sie müssen durch eine korrekte Rechnung des Dienstleisters und deren Bezahlung auf dessen Bankkonto belegt werden. |
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Das Problem: |
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Kann die Bezahlung von haushaltsnahen Dienstleistungen in besonderen und nachvollziehbaren Fällen auch in bar erfolgen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 28.02.2008 (1 K 791/07) hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 35a Absatz 2 Satz 5 EStG streng anzuwenden ist. Demnach muss die Zahlung auf das (Bank-) Konto des Dienstleisters erfolgen. Eine Barzahlung erfüllt - egal aus welchen nachvollziehbaren Gründen - nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und ist somit steuerlich nicht anzuerkennen. |
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Ratschlag: |
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Die im Urteilsfall dargelegte Situation, dass der Dienstleister aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden auf eine Barzahlung bestanden hat, reicht (vermutlich) nicht aus, um von der strengen gesetzlichen Regelung abweichen zu können. In solchen Fällen sollte der Steuerpflichtige überlegen, ob er nicht gemeinsam mit dem Dienstleister zur Bank geht und unter seinem Beisein die Überweisung veranlasst bzw. bar auf dessen Bankkonto einzahlt. |
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