RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Fahrtkosten zu einer nebenberuflichen Aus- oder Weiterbildungsstätte sind nicht mit der Entfernungspauschale sondern mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen
     
   

Fortbildungskosten sind grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, wenn sie im Rahmen einer Berufstätigkeit (Selbständigkeit, Angestelltentätigkeit) anfallen. Dagegen sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht abzugsfähig, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (§ 12 Ziffer 5 Einkommensteuergesetz = EStG). Sie können dann aber gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 7 EStG bis zu 4.000 Euro je Kalenderjahr (bei Verheirateten je Person) als Sonderausgaben abgezogen werden. Zu den relevanten Kosten gehören dann eventuell Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Unterbringung, Literatur, Kursgebühren u. a. .

   

   

Das Problem:

   

In welcher Höhe sind die Fahrtkosten für eine Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme steuerlich anzusetzen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 10.04.2008 (VI R 66/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, das eine (feste) Bildungseinrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann, wenn ein (voll-)beschäftigter Arbeitnehmer neben seiner Berufstätigkeit dort an einer längerfristigen, beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt. Somit sind die Fahrtkosten zu dieser Bildungseinrichtung in tatsächlicher Höhe (ev. mit 0,30 Euro je gefahrenen km) und nicht nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen.

     
   

Ratschlag:

   

In diesem Sinne sollten Fahrtkosten - egal ob als Werbungskosten / Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben - immer in der (aufwendig zu ermittelnden) tatsächlichen Höhe oder pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Lediglich für den Fall, dass die Berufstätigkeit als Nebensache hinter eine (Haupt-) Ausbildung zurückfällt (z. B. Vollzeitstudent), muss damit gerechnet werden, dass das Finanzamt die Fahrtkosten zur (täglichen) regelmäßigen Ausbildungsstätte nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.