RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Der Verlust z. B. aus einem privaten Kfz- An- und Verkauf innerhalb eines Jahres kann steuerlich berücksichtigt werden
     
   

Verluste und Gewinne aus dem An- und Verkauf von jeglichen Wirtschaftsgütern sind steuerlich immer zu erfassen, wenn diese im Zusammenhang mit den drei Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Tätigkeit stehen (Betriebsvermögen). Alle anderen Wirtschaftsgüter werden steuerlich dem sog. Privatvermögen zugeordnet, d. h. Vermögens- (Wert-) Veränderungen an diesen - auch durch An- und Verkauf - werden steuerlich grundsätzlich nicht erfasst. Allerdings ist hierzu - als Ausnahme - die Regelung des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten, die besagt, dass An- und Verkäufe von Grundstücken innerhalb von zehn Jahren und bei (allen) anderen Wirtschaftsgütern innerhalb von einem Jahr steuerlich doch als Spekulationsgewinne oder
-verluste zu erfassen sind. Dabei können derartige Gewinne und Verluste miteinander saldiert und ein eventuell verbleibender Negativsaldo (Verlust) entweder ein Jahr zurück oder in die Folgejahre vorgetragen werden.

   

   

Das Problem:

   

Welche anderen Wirtschaftsgüter werden von der einjährigen Spekulationsfrist erfasst?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 22.04.2008 (IX R 29/06) stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass die Formulierung des § 23 Absatz 1 Ziffer 2 (Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern …) wirklich so zu verstehen ist, dass damit alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens gemeint sind, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Somit sind auch alle Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs davon betroffen und auch unabhängig davon ob sie zur Erzielung von Einkünften herangezogen werden oder nicht. Ein privates Kfz, das innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft wird, erzeugt also einen Spekulationsgewinn oder -verlust.

     
   

Ratschlag:

   

Insbesondere bei Verlusten, die durch Anschaffung und Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres entstehen, sollte eine als Beweismittel dienende Dokumentation (am besten Kaufverträge!) erfolgen. Nur so ist es dann möglich, solche Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Spekulationsverluste zu erklären und gesondert (eventuell als verbleibenden ((Spekulations-)) Verlustvortrag oder -rücktrag) feststellen zu lassen. Das steuerlich Interessante an diesen Vorgängen ist auch, dass eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht berücksichtigt wird.