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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Für den (erfolgreichen) Vorsteuerabzug müssen die Angaben des Rechnungsausstellers immer wieder kritisch beurteilt werden | ||
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Ein selbst umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer (siehe insbesondere §§ 1 und 2 Umsatzsteuergesetz= UStG) ist grundsätzlich zum Abzug der wiederum ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge berechtigt. Eine (weitere) wesentliche Voraussetzung für diesen sog. Vorsteuerabzug ist allerdings, dass diese (Eingangs-) Rechnungen die in § 14 Absatz 4 UStG verlangten Angaben (Name und Anschrift des Rechnungsausstellers und des Rechnungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, Datum, Rechnungsnummer, genaue Bezeichnung der erbrachten Leistung und wann diese erbracht wurde, Nettobetrag, Steuerbetrag, Steuersatz, Bruttobetrag) enthalten. |
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Das Problem: |
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Inwieweit ist der Rechnungsempfänger für die Richtigkeit der Angaben des Rechnungsausstellers (mit) verantwortlich? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 06.12.2007 (V R 61/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Rechnungsempfänger eine Feststellungslast dafür trägt, dass die wesentlichen Angaben des Rechnungsausstellers (insbesondere seine Adresse, die ausreichende Leistungsbeschreibung, die Angaben zum Netto-/ Bruttoentgelt, zum Steuersatz und zum Steuerbetrag) richtig sind. Im Urteilsfall hatte ein italienischer Unternehmer Autos nach Deutschland reimportiert und unter Angabe einer (falschen) deutschen Adresse Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer gestellt, ohne überhaupt ein Büro oder ähnliches dort zu unterhalten. Nach Auffassung des Gerichts hätte der deutsche Rechnungsempfänger dies merken (bzw. vermuten) müssen, da er nur über eine italienische Handy-Nummer mit dem Lieferanten telefonieren konnte und alle Zahlungen nicht auf ein deutsches Bankkonto geleistet wurden. |
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Ratschlag: |
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Für den Vorsteuerabzug ist es nicht ganz so erheblich, wenn die Rechnungsnummer und eventuell die Steuernummer unrichtig sind. Darüber hinaus können grundsätzlich fehlende Angaben nachgeholt und falsche Rechnungsangaben - soweit überhaupt möglich! - berichtigt werden. Der Vorsteuerabzug ist aber erst dann in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem alle Angaben richtig und vollständig sind. Soweit also zwei echte deutsche vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer miteinander in Geschäftsbeziehungen stehen, sollte von der Möglichkeit der Rechnungsberichtigung gebrauch gemacht werden. Bei nicht langjährig bekannten Rechnungsausstellern ist eine kritische Würdigung der Rechnungsangaben aber immer sofort vorzunehmen. |
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