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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Bewirtung von freien Mitarbeitern ist aus jeglichem geschäftlichen Anlass nur begrenzt steuerlich abzugsfähig | ||
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Gemäß § 4 Absatz 5 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine der weiteren Voraussetzungen für den 70%-Betriebsausgabenabzug besteht darin, dass zwar auch Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens teilnehmen können zusätzlich aber auch nicht firmenangehörige Geschäftspartner an der Bewirtung teilnehmen müssen. Werden nur Arbeitnehmer bewirtet, so sind die Aufwendungen immer zu 100% als Betriebsausgaben abzugsfähig, allerdings ist dann zu beachten, warum und wo die Bewirtung stattfindet. Findet sie am oder in der Nähe des Beschäftigungsortes statt, so handelt es sich bei dem Bruttowert der Bewirtung um steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtigen (zusätzlichen) Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Findet die Bewirtung anlässlich z. B. einer Fortbildung (weit) außerhalb des Beschäftigungsortes statt, so ist die Bewirtung gänzlich abgabenfrei und steuerlich abzugsfähig. |
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Das Problem: |
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Gelten diese steuerlichen Regeln auch, wenn an solchen Bewirtungen sog. freie Mitarbeiter teilnehmen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 18.09.2007 (I R 75/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass sog. freie Mitarbeiter immer wie fremde (nicht firmenangehörige) Geschäftspartner zu sehen sind. Somit ist auch bei untergeordneten Bewirtungen - z. B. während einer Schulungsveranstaltung - der auf Speisen und Getränke entfallende Kostenanteil nur zu 70% abzugsfähig, wenn außer fest angestellten Arbeitnehmern auch noch freie Mitarbeiter daran teilnehmen. Lediglich für im geringen Umfang zur Verfügung gestellte Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Wasser und Gebäck gilt das teilweise Abzugsverbot (von 30%) nicht. |
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Ratschlag: |
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Insbesondere bei nicht (nahe) am Beschäftigungsort durchzuführenden (internen) Fortbildungsveranstaltungen sollte - soweit sinnvoll und möglich - darauf geachtet werden, dass die (eventuell hohen) Aufwendungen für Speisen und Getränke nicht durch die Teilnahme von (wenigen) freien Mitarbeitern dahingehend "infiziert" werden, dass sie insgesamt nur noch zu 70% steuerlich abzugsfähig sind. |
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