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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse können auch im Zusammenhang mit Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen beansprucht werden | ||
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Gemäß § 35 a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind seit 01.01.2006 sowohl sog. haushaltsnahe Dienstleistungen als auch qualifizierte Handwerkerleistungen insoweit steuerlich zu berücksichtigen als diese in Höhe von jeweils 20% von bis zu maximal 3.000 Euro (= maximal 2 mal 600 Euro p. a.) von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass diese Dienstleistungen (auch geringfügig beschäftigte und angemeldete Haushaltshilfen) für den Privatbereich des Steuerpflichtigen, d. h. für seinen inländischen Haushalt (= selbstgenutzte Wohnung) erbracht werden. |
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Das Problem: |
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Können die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für mehrere selbstgenutzte Wohnungen in Anspruch genommen werden? |
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Regelung der Finanzverwaltung: |
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Mit Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF) vom 26.10.2007 (BStBl 2007 I S. 783) sind ergänzende Anwendungsregelungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen erlassen worden. Dabei wird u. a. klargestellt, dass die Steuerermäßigung nicht nur im Zusammenhang mit der selbstgenutzten Hauptwohnung sondern auch für tatsächlich selbstgenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen und auch für eine an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlassene Wohnung beansprucht werden kann. |
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Ratschlag: |
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In diesem Sinne sollte bei haushaltsnahen Dienstleistungen für alle selbstgenutzten Wohnungen bewusst darauf geachtet werden, dass ordnungsgemäße Handwerkerrechnungen mit deutlicher Herausstellung des Wertes der Dienstleistung vorgelegt werden und diese immer nur per Banküberweisung bezahlt werden. |
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