RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Das Problem der unzulässigen "Cocktail-Besteuerung" mit Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb mit anschließendem Hausbau liegt (endlich) dem EuGH zur Entscheidung vor
     
   

Grundsätzlich unterliegt der Kauf einer inländischen Immobilie (Grund und Boden, Gebäude oder Wohnung) gemäß § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer von zur Zeit 3,5% (Berlin 4,5%). Nicht davon betroffen soll generell die Gebäudeherstellung in Eigenregie des Grund und Boden-Eigentümers sein. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung die Grunderwerbsbesteuerung auch auf die Gebäudeherstellung dann ausgedehnt, wenn zwischen separatem Kauf des Grund und Bodens und anschließender Bebauung ein einheitlicher Leistungsgegenstand anzunehmen war. Dies war - auch gemäß BFH - in vielen Fällen schon dann gegeben, wenn im (auch zeitlichen) Zusammenhang mit einem Grund und Boden-Kauf auch ein (anderes) Bauunternehmen ein Bebauungsangebot gemacht hat, welches dann vom Erwerber angenommen wurde.

   

   

Das Problem:

   

Ist die in der Sache schwer nachvollziehbare Rechtsprechung des BFH weiterhin kritiklos hinzunehmen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Beschluss vom 02.04.2008 (7 K 333/06) hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden, diesen Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Das FG sieht in der bisherigen Grunderwerbsbesteuerung sowohl des Grund und Bodens als auch der (davon unabhängigen) anschließenden Gebäudeherstellung sowohl eine in der Sache unzulässige "Cocktail"-Besteuerung als auch eine unzulässige Mehrfachbesteuerung mit Verkehrssteuern, da ja für die Bauleistungen für die Gebäudeherstellung auch (zusätzlich) Mehrwertsteuer zu berechnen ist.

     
   

Ratschlag:

   

Steuerpflichtige, die mit getrennten Kauf- und Werkverträgen zunächst den Grund- und Boden (von Verkäufer A) und danach die Bauleistungen (vom Bauleister B) erworben haben bzw. erwerben wollen, sollten ggf. gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid, der beide Vorgänge zusammenfasst und insgesamt als einheitlichen Erwerb besteuert, Einspruch innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist einlegen und Ruhenlassen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH beantragen.