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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person ist grundsätzlich keine Schenkung des Gesellschafters | ||
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Im Fremdvergleich unübliche und/oder zu hohe Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft (besonders GmbH) zugunsten eines Gesellschafters (z. B. zu hohe Zinsen für ein Darlehen, zu hohe Geschäftsführervergütung) können von der Finanzverwaltung in eine sog. "verdeckte Gewinnausschüttung (= VGA)" umqualifiziert werden und damit zu einer deutlich höheren Gesamtsteuerbelastung des Gesellschafters führen. D. h., ohne die unübliche Zuwendung ist die Gesamtsteuerbelastung des Gesellschafters (nach Gewerbe-, Körperschaft-, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag) immer (deutlich) niedriger als im Falle der VGA. Das gleiche Risiko besteht auch bei unüblichen Vergütungen der GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person (z. B. Ehefrau, Kinder oder Freundin). Diese Fälle werden dann steuerlich so behandelt, als wenn der Gesellschafter den Vorteil erhalten und an diese Person weitergeleitet hätte. |
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Das Problem: |
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Kann eine unübliche Vergütung (= VGA) an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zusätzlich auch Schenkungsteuer auslösen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 07. November 2007 (II R 28/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das von der GmbH an die Ehefrau des Gesellschafters gewährte überhöhte Gehalt nicht schenkungsteuerpflichtig ist. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die ertragsteuerlichen Maßstäbe nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden können. Anderenfalls wäre es für den überhöhten Teil des Gehaltes zu einer Mehrfachbesteuerung mit Gewerbe-, Körperschaft-, (bei der GmbH), Einkommensteuer/Soli (bei der Frau) und Schenkungsteuer (bei der Frau) gekommen. |
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Ratschlag: |
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Der BFH weist im selben Urteil
ausdrücklich darauf hin, dass er nicht geprüft und damit nicht
entschieden hat, ob das überhöhte Gehalt nicht eine schenkungsteuerpflichtige
Zuwendung der Kapitalgesellschaft (nicht des Gesellschafters) an die Ehefrau
gewesen ist. |
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