|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER STEUERN | ||
| Selbst Kosten für eine Medikamente ersetzende Diät sind steuerlich nicht ansetzbar | ||
|
Nicht von der Krankenkasse übernommene Krankheitskosten (Arzthonorare, Medikamente) können - nach Abzug einer einkommensabhängigen zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Diese in § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu findende Regelung schließt allerdings in Absatz 2 den Abzug von Mehraufwendungen für eine Diätverpflegung ausdrücklich und damit grundsätzlich aus. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Sind (Zusatz-) Kosten für eine sogar Medikamente ersetzende Diät ggf. als außergewöhnliche Belastung steuerlich ansetzbar? |
||
|
Entscheidung des Gerichts: |
||
|
Mit Urteil vom 21. Juni 2007 (III R 48/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellend entschieden, dass das in § 33 EStG gesetzlich verankerte Abzugsverbot für Diätverpflegungskosten auch dann gilt, wenn die Diät ärztlich angeordnet ist und sogar die Medikamente - die ja wiederum steuerlich ansetzbar wären - entbehrlich macht. |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Steuerpflichtige, die auf ärztliche Anordnung hin Diät leben müssen, können dieses Urteil leider nur zur Kenntnis nehmen. Sie müssen also überlegen, ob sie finanziell in der Lage und willens sind, ihrer Krankheit durch eine selbst finanzierte Diät zu begegnen oder ob sie wieder auf Medikamente zurückgreifen wollen, die zum großen Teil von der Krankenkasse und ggf. zum kleineren Teil von der Steuer (mit-) finanziert werden. |
||