|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER STEUERN | ||
| Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers für die Privatnutzung eines Dienst-PKW ist steuerlich nicht immer verwertbar | ||
|
Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und (ggf.) sozialversicherungspflichtig. Dabei kann der geldwerte Vorteil genau nach (aufwendigen) Fahrtenbuchmethode oder vereinfachend nach der sog. 1%-Regleung (= 1% vom Bruttolistenpreis-Methode) ermittelt werden. Kompliziert wird es, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die private Nutzung ein pauschales Nutzungsentgelt zahlt oder sich (teilweise) an den laufenden (z. B. Benzin) oder den Anschaffungskosten beteiligt. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Inwieweit ist eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten des Dienst-PKW für ihn steuerlich sinnvoll? |
||
|
Entscheidung des Gerichts: |
||
|
Mit mehreren Urteilen vom 18.10.2007 (VI R 96/04, VI R 57/06, VI R 59/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass vom Arbeitnehmer übernommene Benzinkosten nicht von der Pauschalversteuerung (1%) abgezogen werden dürfen sondern nur im Fall der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt werden können und dass ein Zuschuss des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des PKW nicht - wie bisher - im Jahr der Zahlung auf den Privatnutzungsanteil angerechnet wird sondern als Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht am überlassenen Dienstwagen anzusehen ist. Im letzteren Fall wäre danach der Zuschuss auf den Nutzungszeitraum zu verteilen und als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzuziehen. |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Alle diese Entscheidungen des BFH führen in keiner Weise zu einer Vereinfachung der PKW-Versteuerung. Arbeitnehmer sollten aber beachten, dass eine Kostenbeteiligung nicht immer für sie steuerlich verwertbar ist, insbesondere dann, wenn sie den Werbungskostenpauschbetrag für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit ihren übrigen Werbungskosten noch nicht überschritten haben. Bei Anwendung der 1%-Regelung sollte eine Kostenbeteiligung generell vermieden und notfalls auf die PKW-Privatnutzung ganz verzichtet werden. |
||