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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Steuerliche Verlustvorträge des Erblassers können von den Erben nicht mehr (lange) genutzt werden | ||
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Nach einer über Jahrzehnte geltenden Rechtsprechung konnten Erben einen vom Erblasser nicht genutzten einkommensteuerlichen Verlustvortrag (§ 10 d Einkommensteuergesetz = EStG) auf sich übertragen lassen und diesen so in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. In einem jüngeren Streitfall hatte das Finanzamt allerdings die Verlustnutzung durch den Erben versagt und sogar vor dem vom Erben angerufenen Finanzgericht Recht bekommen. |
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Das Problem: |
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Wie sollen Steuerpflichtige mit "geerbten" Verlustvorträgen nun steuerlich umgehen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Beschluss vom 17.12.2007 (GrS 2/04) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die mittlerweile widerstreitende Rechtsprechung dahingehend aufgelöst, dass er nunmehr auch die Übertragung von nicht genutzten Verlustvorträgen des Erblassers auf die Erben für nicht zulässig hält. Als Gründe führt der BFH u.a. an, dass es sich bei Erblasser und Erben um verschiedene (Steuer-) Rechtssubjekte handelt, die jeweils für sich zur Einkommensteuer heranzuziehen sind und dass die persönliche Steuerpflicht mit der Geburt beginnt und mit dem Tod endet. |
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Ratschlag: |
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Vor dem Hintergrund der Jahrzehnte lang anders lautenden Rechtsprechung hält der BFH es für geboten, dass diese neue Rechtsprechung erst mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses - also nach dem 12.03.2008 - zur Anwendung kommt. In diesem Sinne sollten also alle Erbfälle vor diesem Datum im Hinblick auf nutzbare Verlustvorträge untersucht und ggf. noch nach der alten günstigen Rechtsprechung behandelt werden. |
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