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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Für die Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ist immer der Vorjahresumsatz maßgebend | ||
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Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist für sog. umsatzsteuerliche Kleinunternehmer die Möglichkeit gegeben, ganz auf den Ausweis und die Abführung von Mehrwertsteuer zu verzichten. Voraussetzung ist, dass der (steuerbare und nicht umsatzsteuerbefreite) Bruttojahresumsatz die Grenzen von 17.500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Wird also die 17.500 Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, so tritt die Umsatzsteuerpflicht nicht im laufenden Jahr aber logischerweise im Folgejahr ein, da dann das laufende Jahr zum Vorjahr wird, in dem die 17.500 Euro-Grenze überschritten wurde. |
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Das Problem: |
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Führt das Überschreiten der 17.500 Euro-Grenze auch dann zum Wegfall der Kleinunternehmereigenschaft, wenn bereits zu Beginn des Folgejahres absehbar ist, dass die Grenze wieder unterschritten werden wird? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Beschluss vom 18.10.2007 (V B 164/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eines ablehnenden Finanzgerichtsverfahrens zurückgewiesen. Im vor dem Finanzgericht entschiedenen Fall hatte ein Kleinunternehmer in einem Jahr die 17.500 Euro-Grenze überschritten und im Folgejahr gleich wieder unterschritten. Er vertrat den Standpunkt, dass er somit immer Kleinunternehmer geblieben sei. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht ab und auch der BFH betonte in seinem Beschluss, dass der Gesetzestext klar herausstellt, das mit einmaligem Überschreiten der 17.500 Euro-Grenze im Folgejahr in jedem Fall die Umsatzsteuerpflicht eintritt. |
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Ratschlag: |
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Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist immer dann sinnvoll, wenn der Unternehmer überwiegend Leistungen an private (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Personen erbringt. Ein auch nur geringfügiges Überschreiten der 17.500 Euro-Grenze führt zwangsweise zum Verlust der Vergünstigungen mindestens im Folgejahr. In diesem Sinne sollte (muss) der (Klein-) Unternehmer unbedingt darauf achten, dass er die 17.500 Euro-Grenze entweder gar nicht oder aber sehr deutlich und dann möglichst dauerhaft überschreitet. |
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