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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Eine strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige ist nach dem Erscheinen eines Steuerfahnders grundsätzlich nicht mehr möglich | ||
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Als große Besonderheit und Ausnahme zu allen anderen Rechtsgebieten bietet das deutsche Steuerrecht die Möglichkeit, eine vollendete Steuerhinterziehung und damit eine vollendete Straftat im Nachhinein zu heilen und damit "ungeschehen" zu machen. Voraussetzung ist eine rechtzeitige Selbstanzeige und die sofortige Bezahlung der hinterzogenen Steuern durch den Steuerpflichtigen (§ 371 Abgabenordnung(= AO) ). |
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Das Problem: |
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Kann nach der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens überhaupt noch eine strafbefreiende Erklärung abgegeben werden? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 12.12.2007 (X R 31/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mit dem Erscheinen eines Steuerfahnders (nicht Außenprüfers!)grundsätzlich die Möglichkeit der Selbstanzeige entfällt. Anders als im Falle einer Außenprüfung, wo die Reichweite der Prüfung durch eine vorherige Prüfungsanordnung klar beschrieben und begrenzt ist, ist eine Steuerfahndungsprüfung nicht klar umgrenzt. Der Umfang dieser Prüfung bestimmt sich vielmehr nach dem Ermittlungswillen der Fahndungsbeamten und lässt sich für den betroffenen Steuerpflichtigen i. d. R. nicht erkennen. Dies ist somit auch der Grund, warum der Steuerpflichtige während einer Steuerfahndung keine Möglichkeit mehr hat, eine strafbefreiende Erklärung abzugeben. |
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Ratschlag: |
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Vor der Abgabe einer steuerlichen Selbstanzeige muss unbedingt geklärt sein, ob bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist bzw. ob dem Steuerpflichtigen die Einleitung bekannt geworden ist. Nur wenn diese Ausschlussgründe (§ 371 Absatz 2 AO) nicht gegeben sind, dann ist die "Brücke in die Steuerehrlichkeit" - so laut Gericht der Gesetzeszweck - weiterhin offen. |
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