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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die (spätere) entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsvorbehaltes mindert nicht den steuerlichen Erwerb bei der Erbschaftsteuer | ||
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Unter dem Stichwort "vorweggenommene Erbfolge" ist es seit Jahren ein beliebtes Modell, dass z. B. Eltern auf ihre Kinder z. B. Immobilien schon zu Lebzeiten im Wege der Schenkung übertragen. Dabei liegt die Hauptmotivation meistens darin, dass bei Schenkungen schon zu Lebzeiten, die schenkung- (= erbschaft-) steuerlichen Freibeträge (siehe u. a. § 16 Erbschaftsteuergesetz = ErbStG) durch deren Wiederaufleben (alle 10 Jahre) ggf. mehrfach genutzt werden können. Um nun aber nicht alle Rechte an dem übertragenen Vermögen "aus der Hand" zu geben, wird eine Schenkung (zu Lebzeiten) meistens unter dem sog. Nießbrauchsvorbehalt vorgenommen. In diesem Sinne haben die Schenker meistens für die Dauer ihres restlichen Lebens, das uneingeschränkte Nutzungs- oder "Fruchtziehungs"-Recht. Als Besonderheit hierfür sieht das ErbStG in § 25 vor, das der Kapitalwert dieser Nießbrauchsbelastung nicht bei der Ermittlung der Schenkungsteuer abgezogen werden darf. Lediglich die auf diesen Wert entfallende Schenkungsteuer ist bis zum Wegfall des Nießbrauchsrechts zinslos zu stunden. |
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Das Problem: |
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Kann eine vorzeitige Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Entgelt zu einer Reduktion des (erbschaft-) steuerlichen Erwerbs und damit ggf. der Erbschaftsteuer führen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 19.12.2007 (II R 34/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts nicht zu einer rückwirkenden Verminderung des steuerlichen Erwerbs führen kann. Das zuvor angerufene Finanzgericht vertrat mit gleichem Ergebnis die Auffassung, dass die Ablösung gegen Entgelt ein selbständiges Rechtsgeschäft darstellt mit der schenkungsteuerlichen Folge, dass die zuvor erfolgte Schenkung selbst dann nicht rückwirkend beseitigt werden kann, wenn das Ablösungsentgelt sogar dem Verkehrswert des übertragenen Vermögens entspricht. |
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Ratschlag: |
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Für alle Dispositionen sowohl vor als auch nach einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ist die Kenntnis dieses Urteils wichtig. Vor allem ist der Umkehrschluss daraus zu beachten, dass ein späterer vorzeitiger Verzicht auf das Nießbrauchsrecht nicht zu einer Erbschaftsteuer (= Schenkung-) Steuer-Erhöhung führen kann, sondern nur zur Beendigung der (teilweisen) Steuerstundung. Im vorliegenden Streitfall wäre wahrscheinlich ein Verkauf statt Schenkung der Immobilie sinnvoller gewesen. |
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