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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Der Einkommensteuererstattungsanspruch des Erblassers für das Todesjahr ist (vorerst) kein Teil des erbschaftsteuerpflichtigen Nachlasses | ||
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Gemäß § 10 Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gilt jegliche Bereicherung der Erben am Todestag des Erblassers - soweit sie nicht gemäß der §§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist - als (erbschaft-) steuerlicher Erwerb. Neben den (üblichen) Vermögensarten Betriebsvermögen, Grundvermögen, Wertpapier- und Geldvermögen und den damit zusammenhängenden und somit abzugsfähigen Verbindlichkeiten gehören dazu auch Forderungen aller Art. Dies gilt demnach auch für Steuerforderungen, die der Verstorbene am Todestag noch inne hat. |
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Das Problem: |
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Wie ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch des Erblassers für das noch nicht abgelaufene Todesjahr erbschaftsteuerlich zu behandeln? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 19.04.2007 (3 K 2939/05 Erb) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der am Todestag des Erblassers noch nicht festsetzbare Einkommensteuererstattungsanspruch für das noch nicht abgelaufene Todesjahr keine zum steuerpflichtigen Erwerb gehörende Kapitalforderung darstellt und damit nicht erbschaftsteuerpflichtig ist. Das Gericht bezog seine Entscheidung auf § 36 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach die Einkommensteuer immer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (= Kalenderjahr) entsteht. Eine spezielle "Rumpfjahres"-Regelung für Todesfälle gibt es nicht. Somit kann der Erstattungsanspruch erst mit Ablauf des 31.12. und nicht schon am (i.d.R. früheren) Todestag entstehen. |
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Ratschlag: |
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Dieses Urteil sollte natürlich von den Erben beachtet und genutzt werden. Sie müssen aber damit rechnen, dass das Finanzamt dennoch eine Besteuerung des Einkommensteuererstattungsanspruchs vornimmt, da die Finanzverwaltung beim Bundesfinanzhof (BFH) in die Revision gegangen ist. Zumindest sollten alle diesen Sachverhalt ablehnende Erbschaftsteuerbescheide mit Einspruch und dem Hinweis auf die anstehende Entscheidung des BFH angefochten und damit ruhen gelassen werden. |
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