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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Eine Abfindung für den Pflichtteilsverzicht des Kindes im Rahmen eines Berliner Testaments muss rechtzeitig vereinbart und durchgeführt werden | ||
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Nicht selten wird zwischen Ehegatten das sog. Berliner Testament vereinbart. In diesem setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein, mit der Maßgabe, dass die (ev. vorhandenen) Kinder erst nach dem Tod beider Ehegatten zu (Schluss-) Erben werden. Unter "familienpolitischen" Gesichtspunkten ist dieses Modell sehr beliebt und bewährt. Es hat aber den (ev. großen) erbschaftsteuerlichen Nachteil, dass ggf. zwei Erbfälle zu versteuern sind, erst der volle Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten und danach auf die Kinder. In diesem Sinne können die Freibeträge für die Kinder (z. Zt. noch 205.000 Euro, demnächst vermutlich 400.000 Euro je Kind) nur einmal in Anspruch genommen werden. |
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Das Problem: |
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Kann der (zusätzliche) Freibetrag des Kindes auch für den ersten Erbfall durch eine (nachträgliche) Abfindungsvereinbarung für den Pflichtteilsverzicht gerettet werden? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 27.06.2007 (II R 30/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine nach dem Tod des ersten Ehegatten mit den Kindern getroffene Vereinbarung, dass diese eine Abfindung für ihren Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im ersten Erbfall (erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten) erhalten sollten, erbschaftsteuerlich nicht anzuerkennen ist. Der BFH sah in dieser aufschiebenden Vereinbarung keine wirtschaftliche Belastung des überlebenden Ehegatten und damit auch keine bei ihm abziehbare Nachlassverbindlichkeit. |
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Ratschlag: |
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Das gewünschte erbschaftsteuerliche Ergebnis könnte sicher dadurch erreicht werden, dass eine solche Abfindungsvereinbarung für den Pflichtteilsverzicht bereits Bestandteil des (Berliner) Testaments (zu Lebzeiten beider Ehegatten) wird und die Abfindung dann auch direkt nach dem ersten Erbfall tatsächlich gezahlt wird. Ganz im Sinne des Berliner Testaments sollte aber darauf geachtet werden, dass die gemeinsame Vermögensmasse der Ehegatten eine solche Abfindungszahlung aus Sicht des einen überlebenden Ehegatten auch ermöglich kann (d.h. entbehrlich ist). |
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