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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Für leerstehende Vermietungsimmobilien kann ein (teilweiser) Grundsteuererlass beantragt werden | ||
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Für (vorübergehend) ertragsschwache bebaute vermietete Grundstücke kann ein Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer gestellt werden. Die erzielbare Steuerminderung kann (gem. § 33 Absatz 1 Grundsteuergesetz) 80% des Prozentsatzes der Ertragsminderung betragen. Dabei kann die Ertragsminderung auch durch einen vorübergehenden oder dauerhaften Leerstand verursacht sein. |
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Das Problem: |
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Welche weiteren Voraussetzungen müssen insbesondere im Leerstandsfall für den Grundsteuererlass gegeben sein? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 24.10.2007 (II R 5/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) präzisiert, dass im Fall von leerstehenden Immobilien ein Grundsteuererlass nur dann möglich ist, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (z.B. Nachweis von Gesprächsterminen mit Maklern, von Zeitungsanzeigen und einer nicht zu hohen Mietforderung). Hinsichtlich der verlangten Miethöhe stellt der BFH aber ausdrücklich fest, dass der Vermieter sich nur im Rahmen der marktüblichen Miete bewegen muss. Ein Senken der Miete, so weit bis sich ein Mieter findet, ist für den Grundsteuererlass nicht erforderlich. |
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Ratschlag: |
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Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2007 ist spätestens bis zum 31.03.2008 bei der zuständigen Gemeinde zu stellen; eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. |
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