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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die eigenen Einkünfte des Kindes werden nicht durch die Lohnsteuer und ggf. weitere Versicherungsbeiträge gemindert | ||
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag an die Eltern sind in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Neben dem Alter des Kindes (jünger als 18 Jahre oder jünger als 25 bzw. 27 Jahre und in Ausbildung) spielen dabei dessen eigene Einkünfte und Bezüge eine besondere Rolle. Wird die zur Zeit geltende Grenze von 7.680 Euro pro Jahr überschritten, so entfallen alle steuerlichen Vergünstigungen für die Eltern (z.B. Kindergeld/ Kinderfreibetrag, Zulage bei der Eigenheimzulage). Der Grenzbetrag von 7.680 an sich und die Ermittlung der Einkünfte waren schon mehrfach Gegenstand von (finanz-) gerichtlichen Auseinandersetzungen. So entschied z.B. das Bundesverfassungsgericht in 2005 (2 BvR 167/02), dass die eigenen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes dessen Einkünfte im Hinblick auf den Grenzbetrag mindern. |
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Das Problem: |
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Sind nach den Sozialversicherungsbeiträgen nun auch die eigene Lohnsteuer und ggf. eigene (Kranken-) Versicherungsbeiträge des Kindes im Hinblick auf den Grenzbetrag abziehbar? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 26.09.2007 (III R 4/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass der Einkunftsbegriff auch im Hinblick auf den Kindergeldgrenzbetrag grundsätzlich nach der steuerlichen Definition (Einnahmen minus Werbungskosten) auszulegen ist. Als Ausnahmen dazu werden lediglich die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und ggf. alternativ die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung des Kindes anerkannt, da diese dem Kind nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Weitere freiwillige Beiträge des Kindes z.B. für eine Zusatzkrankenversicherung, eine Kfz- Haftpflichtversicherung oder eine private Rentenversicherung sind somit nicht abziehbar. Unabhängig von allen "Denkweisen" gilt nach diesem Urteil auch die Lohnsteuer - obwohl zwingend abzuführen - im Hinblick auf den Grenzbetrag als nicht abzugsfähig. |
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Ratschlag: |
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Alle Eltern mit (gut) verdienenden aber noch in Ausbildung befindlichen Kindern sollten diese mittlerweile für jede Abzugsposition erfolgte und nicht unbedingt logische Rechtsprechung kennen. Danach sind also im Hinblick auf den - immer noch umstrittenen - Grenzbetrag die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, ggf. die privaten (normalen) Krankenversicherungsbeiträge und natürlich die Werbungskosten abziehbar. Nicht abziehbar sind dagegen die (ebenfalls nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende) Lohnsteuer sowie alle weiteren Vorsorgeaufwendungen des Kindes. |
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