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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Eine kurze Zeit nach dem Jahreswechsel geleistete Umsatzsteuervorauszahlung kann Betriebsausgabe des Vorjahres sein | ||
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Alle Freiberufler sowie gewerbliche Unternehmer mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 500.000 Euro und einem Jahresgewinn von nicht mehr als 50.000 Euro (§141 Abgabenordnung) können nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine vereinfachte Buchhaltung, d.h. "Einnahmen- Überschuss- Rechnung" (=EÜR) zur Ermittlung ihres Gewinnes erstellen. Das Vereinfachende und Besondere an dieser "EÜR" ist u.a., dass nur die tatsächlichen Geldeingänge als Einnahmen und die tatsächlichen Geldausgänge als Ausgaben im jeweiligen Wirtschaftsjahr nach dem sog. Zuflussprinzip steuerlich berücksichtigt werden. Lediglich regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel zu- bzw. abfließen werden - abweichend vom Geldfluss - dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zugeordnet. |
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Das Problem: |
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Wie ist die Zahlung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember steuerlich zu behandeln, wenn sie gleich Anfang Januar geleistet wird? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 01.08.2007 (XI R 48/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die grundsätzliche Regel bestätigt, dass eine "kurze Zeit" ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel ist. In diesem Sinne kann eine Umsatzsteuervorauszahlung z.B. für den Dezember des Vorjahres bis zum 10. Januar des Folgejahres erklärt und bezahlt werden, um noch als Betriebsausgabe für das Vorjahr zu gelten. |
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Ratschlag: |
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In der Praxis werden diese Sachverhalte wohl nur selten so genau behandelt und verbucht. Im Hinblick auf eine mögliche Gewinnbeeinflussung eines besonders guten "Gewinnjahres" sollte diese Regel aber in Betracht gezogen und ggf. angewandt werden. Analog gilt dies dann auch für andere regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie z.B. monatliche Telefongebühren, Provisions- und Spesenabrechnungen, Vierteljahreszahlungen der kassenärztlichen Vereinigung. |
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