RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten können bei Anwendung der 1%-Regelung steuerlich nicht berücksichtigt werden
     
   

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und (ggf.) sozialversicherungspflichtig. Dabei kann der geldwerte Vorteil entweder nach der (aufwendigen) Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der sog. 1%-Regelung (=1% vom Bruttolistenpreis-Methode) ermittelt werden. Neben der Entscheidung, welche Alternative der Besteuerung durchgeführt werden soll, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht selten, dass der Arbeitnehmer sich an den laufenden Kfz-Kosten (z.B. Benzinkosten) beteiligen muss.

   

   

Das Problem:

   

Ist der (lohn-) zu versteuernde geldwerte Vorteil zu vermindern, wenn der Arbeitnehmer einige Kfz-Kosten selber trägt?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit zwei Urteilen vom 18.10.2007 (VI R 57/06 und VI R 96/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode der Arbeitnehmer die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten steuerlich als Werbungskosten abziehen kann, dass aber bei Anwendung der 1%-Regelung eine steuerliche Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kfz-Kosten nicht möglich ist.

     
   

Ratschlag:

   

Arbeitnehmer sollten sich immer kritisch mit der privaten Nutzungsmöglichkeit von Dienstwagen auseinandersetzen. Nur wenn sie keinerlei Kosten selbst tragen müssen und sie überwiegend privat mit dem Kfz fahren, ist eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung interessant. Anderenfalls sollte - auch vor dem Hintergrund der zuvor genannten Urteile - unbedingt eine Besteuerung auf der Grundlage eines korrekt geführten Fahrtenbuchs erfolgen.