RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Studiengebühren können von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes für die Feststellung der steuerlichen Kindeseigenschaft abgezogen werden
     
   

Volljährige Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres u.a. dann steuerlich berücksichtigt (u.a. Kindergeld oder Kinderfreibetrag), wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder wenn sie sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Wehr- oder Zivildienst befinden.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich 7.680 Euro nicht übersteigen.

   

   

Das Problem:

   

Wie sind die mittlerweile an vielen Universitäten wieder (neu) eingeführten Studiengebühren steuerlich zu berücksichtigen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 14.11.2000 (VI R 62/97) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu grundsätzlich entschieden, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages die Einkünfte und Bezüge des Kindes um besondere Ausbildungskosten zu kürzen sind. Als besondere Ausbildungskosten kommen danach alle über die (private) Lebensführung hinausgehenden rein ausbildungsbedingten Mehraufwendungen wie z.B. Studiengebühren, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz und Arbeitsmittel in betracht. Ein erhöhter Lebensbedarf z.B. für Unterkunft und Verpflegung - egal ob im Inland oder Ausland - ist dagegen nicht zu berücksichtigen.

     
   

Ratschlag:

   

Studierende Kinder (jünger als 25 Jahre) können also von ihren eigenen Einkünften (und eventuellen Bezügen) sowohl alle (eventuellen) Sozialversicherungsbeiträge als auch alle besonderen Ausbildungskosten abziehen, um zu verhindern, dass sie den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschreiten und die Eltern somit den Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag verlieren.
Analog ist diese Regelung auch auf die Einkünfte- und Bezüge- Grenze eines auswärtig untergebrachten und in Ausbildung befindlichen steuerlichen Kindes (1.848 Euro gem. § 33a EStG) anzuwenden. Im übrigen scheidet eine direkte steuerliche Berücksichtigung der Studiengebühren bei den Eltern aus.