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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Studiengebühren können von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes für die Feststellung der steuerlichen Kindeseigenschaft abgezogen werden | ||
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Volljährige Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
u.a. dann steuerlich berücksichtigt (u.a. Kindergeld oder Kinderfreibetrag),
wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder wenn sie sich in
einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Wehr- oder Zivildienst
befinden. |
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Das Problem: |
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Wie sind die mittlerweile an vielen Universitäten wieder (neu) eingeführten Studiengebühren steuerlich zu berücksichtigen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 14.11.2000 (VI R 62/97) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu grundsätzlich entschieden, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages die Einkünfte und Bezüge des Kindes um besondere Ausbildungskosten zu kürzen sind. Als besondere Ausbildungskosten kommen danach alle über die (private) Lebensführung hinausgehenden rein ausbildungsbedingten Mehraufwendungen wie z.B. Studiengebühren, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz und Arbeitsmittel in betracht. Ein erhöhter Lebensbedarf z.B. für Unterkunft und Verpflegung - egal ob im Inland oder Ausland - ist dagegen nicht zu berücksichtigen. |
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Ratschlag: |
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Studierende Kinder (jünger
als 25 Jahre) können also von ihren eigenen Einkünften (und
eventuellen Bezügen) sowohl alle (eventuellen) Sozialversicherungsbeiträge
als auch alle besonderen Ausbildungskosten abziehen, um zu verhindern,
dass sie den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschreiten und die
Eltern somit den Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag verlieren. |
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