RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Arbeitnehmer müssen für die Rückforderung zu viel gezahlter Lohnsteuer keine 2-Jahresfrist mehr beachten
     
   

Arbeitnehmer, die neben ihrer (steuerlich) nichtselbständigen Tätigkeit keine bedeutenden anderen Einkünfte (d.h. mehr wie 410 Euro pro Jahr) erzielen, haben nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) - z.B. Verheiratete wählen die Steuerklasse III und V, Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig in einem Kalenderjahr - die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so bietet § 46 Absatz 2 Ziffer 8 die Möglichkeit freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn dabei die Zweijahresfrist für diese Antragsveranlagung beachtet wird. Gegen diese Zweijahresfrist hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.05.2006 Bedenken geäußert.

   

   

Das Problem:

   

Wie sollten Arbeitnehmer mit derzeit "verjährten" Antragsveranlagungen umgehen?

     
   

Neue gesetzliche Regelung ab 01.01.2008:

   

Das am 08.11.2007 vom Bundestag (BT-Drs. 16/6981 und 16/7036) und vermutlich anfang Dezember 2007 vom Bundesrat verabschiedete Jahressteuergesetz 2008 wird § 46 Absatz 2 Ziffer 8 EStG dahingehend ändern, dass die Antragsveranlagungsfrist ab dem Jahr 2005 entfällt. Darüber hinaus "entfällt" sie auch für alle bei Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle.

     
   

Ratschlag:

   

Aufgrund der vierjährigen Festsetzungsverjährung und des kompliziert zu berechnenden Beginns der Verjährungsfrist können noch nicht abschlägig beschiedene Antragsveranlagungen (vermutlich) noch rückwirkend bis zum Jahr 2000 - allerdings dann noch in 2007 - eingereicht werden. Steuerpflichtige, die in den letzten Jahren zu viel Lohnsteuer bezahlt haben, sollten (schnell) darüber nachdenken.