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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Arbeitnehmer müssen für die Rückforderung zu viel gezahlter Lohnsteuer keine 2-Jahresfrist mehr beachten | ||
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Arbeitnehmer, die neben ihrer (steuerlich) nichtselbständigen Tätigkeit keine bedeutenden anderen Einkünfte (d.h. mehr wie 410 Euro pro Jahr) erzielen, haben nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) - z.B. Verheiratete wählen die Steuerklasse III und V, Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig in einem Kalenderjahr - die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so bietet § 46 Absatz 2 Ziffer 8 die Möglichkeit freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn dabei die Zweijahresfrist für diese Antragsveranlagung beachtet wird. Gegen diese Zweijahresfrist hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.05.2006 Bedenken geäußert. |
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Das Problem: |
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Wie sollten Arbeitnehmer mit derzeit "verjährten" Antragsveranlagungen umgehen? |
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Neue gesetzliche Regelung ab 01.01.2008: |
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Das am 08.11.2007 vom Bundestag (BT-Drs. 16/6981 und 16/7036) und vermutlich anfang Dezember 2007 vom Bundesrat verabschiedete Jahressteuergesetz 2008 wird § 46 Absatz 2 Ziffer 8 EStG dahingehend ändern, dass die Antragsveranlagungsfrist ab dem Jahr 2005 entfällt. Darüber hinaus "entfällt" sie auch für alle bei Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle. |
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Ratschlag: |
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Aufgrund der vierjährigen Festsetzungsverjährung und des kompliziert zu berechnenden Beginns der Verjährungsfrist können noch nicht abschlägig beschiedene Antragsveranlagungen (vermutlich) noch rückwirkend bis zum Jahr 2000 - allerdings dann noch in 2007 - eingereicht werden. Steuerpflichtige, die in den letzten Jahren zu viel Lohnsteuer bezahlt haben, sollten (schnell) darüber nachdenken. |
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