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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die erst in 2008 zum Abschluss kommende Erbschaftsteuerreform wird nur wahlweise rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft gesetzt | ||
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Wie schon in früheren Beiträgen erläutert hat das Bundesverfassungsgericht das derzeit (noch) geltende Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Hauptkritikpunkt war dabei die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Vermögensarten, die dazu führt, dass insbesondere Grundstücke nur mit ca. 60% ihres tatsächlichen Wertes zur Besteuerung herangezogen werden während andere Kapitalwerte wie Festgelder, Aktien und sonstige Wertpapiere mit ihren aktuellen (Verkehrs-) Werten angesetzt werden. Um diese Ungleichbehandlung zu vermeiden, waren bereits mehrere Reformentwürfe in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht aber auch wieder verworfen worden. Gleichzeitig haben viele "betroffene" Steuerpflichtige die noch geltende Rechtslage - auch in 2007! - genutzt, um Grundstücke steuerlich "günstig" auf ihre Erben zu übertragen. |
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Das Problem: |
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Kann die endgültig für 2008 zu erwartende Erbschaftsteuerreform rückwirkend in Kraft gesetzt werden? |
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Vorgesehene gesetzliche Regelung ab 01.01.2007: |
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Die von Finanzminister Steinbrück und Ministerpräsident Koch geleitete Bund- Länder- Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform hat sich am 05.11.2007 auf ein grundsätzliches Konzept geeinigt. Dabei sollen die Freibeträge für Erben in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel) und Ehepartner deutlich angehoben, die Erben von Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert und die Ungleichbewertung der Vermögensarten (insbesondere bei Immobilien) abgeschafft werden. Außerdem soll die Besteuerung von Erbschaften an andere Verwandte und Fremde (deutlich) verschärft werden. Aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes ist vorgesehen, dass die Steuerpflichtigen rückwirkend ab 01.01.2007 bis zur endgültigen Verabschiedung des neuen Gesetzes ein Wahlrecht bekommen, ob sie für diesen Zeitraum das neue oder das alte Recht anwenden wollen. |
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Ratschlag: |
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Vor dem Hintergrund dieser konkreten politischen Willensbildung war und ist es - noch weiterhin - richtig, Grundstücke, die sowieso zur Übertragung vorgesehen sind, noch nach dem alten günstigen Recht zu übertragen; insbesondere dann, wenn als Erben nicht Kinder sondern Neffen oder andere entferntere Verwandte, vielleicht sogar Fremde, vorgesehen sind. |
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