RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die Auskunftserteilung des Finanzamts an die Agentur für Arbeit ist im berechtigten Ausnahmefall zulässig
     
   

Arbeitslose Arbeitnehmer, die ihr grundsätzliches Recht auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld geltend machen, müssen dafür diverse Voraussetzungen erfüllen. Neben einer Mindestbeitragszahlungszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in dem sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren müssen sie - quasi uneingeschränkt - dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. D.h., dass sie während der Bezugszeit von Arbeitslosengeld entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nebenberuflich selbständig oder nicht selbständig tätig sein dürfen. Werden auf diese Weise bestimmte Einkunftsgrenzen überschritten, so erfolgt eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Die korrekte Berechnung des Arbeitslosengeldes setzt also auch eine korrekte Einkunftsangabe des Arbeitnehmers gegenüber der Agentur für Arbeit voraus (analog seiner Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt).

   

   

Das Problem:

   

Ist das Finanzamt im Einzelfall zur Weitergabe von Informationen an die Agentur für Arbeit verpflichtet bzw. berechtigt?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 04.10.2007 (VII B 110/07) kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Ergebnis, dass eine Weitergabe von Informationen über Einkünfte eines Steuerpflichtigen und damit die Nichtwahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) auch dann zulässig ist, wenn aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat. Der BFH hält es lediglich für erforderlich, dass die weitergegebenen Informationen überhaupt für die Entscheidung der Arbeitsagentur über eine etwaige Rückforderung von Arbeitslosengeld erheblich sein können.

     
   

Ratschlag:

   

Der Arbeitslose/ Steuerpflichtige sollte sich über diese Informationsweitergabemöglichkeit bewusst sein. Insbesondere dann, wenn er dem Finanzamt für ein bestimmtes Kalenderjahr sowohl (bedeutende) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit als auch den Bezug von Arbeitslosengeld erklärt. Gerade in diesem Fall muss er damit rechnen, dass das Finanzamt - unaufgefordert - eine Kontrollmitteilung an die Arbeitsagentur weitergibt.