RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Refinanzierungszinsen für eine GmbH- Beteiligung sind nach deren Verkauf nicht mehr abzugsfähig
     
   

Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) können entweder durch Gründung (Einzahlung des Stamm- bzw. Grundkapitals) oder durch Kauf erworben werden. Hat der Gründer/ Käufer zu diesem Zeitpunkt nicht genügend eigene finanzielle Mittel zur Verfügung, so kommt es durchaus vor, dass er sich diese Beteiligung durch ein (Bank-) Darlehen refinanzieren lässt. Die dann anfallenden Refinanzierungszinsen kann er im Rahmen des z. Zt. bei der Einkunftsart Kapitalvermögen geltenden Halbeinkünfteverfahrens (nur) zur Hälfte steuerlich geltend machen.

   

   

Das Problem:

   

Sind Darlehenszinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen auch nach deren Verkauf steuerlich abzugsfähig?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

In Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27.03.2007 (VIII R 64/05) erneut entschieden, dass Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zahlt, nicht (weiter) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind.

     
   

Ratschlag:

   

Die Fremdfinanzierung (Refinanzierung) von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ist grundsätzlich steuerlich nicht günstig. Das bis Ende 2008 geltende Halbeinkünfteverfahren lässt nur den Abzug von 50% der Zinsaufwendungen zu; ab 2009 wird die (große) Steuerreform den Abzug sogar gänzlich ausschließen. In diesem Sinne sollten derartige Beteiligungen von vornherein oder durch schnelle Darlehenstilgung baldmöglichst mit eigenen finanziellen Mitteln finanziert werden (ggf. durch Umschichtung aus Einkunftsarten, die den vollen Schuldzinsenabzug zulassen).