RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Nur persönlich erbrachte Unterrichtsleistungen selbständiger Dozenten können ggf. umsatzsteuerfrei sein
     
   

Im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Ziffer 21 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) kann von einer je Bundesland zu benennenden und damit zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung auch für ein privates Bildungsinstitut als anerkannte Bildungseinrichtung ausgestellt werden. Unter dieser Voraussetzung sind dann sowohl alle Unterrichtsleistungen, die das Bildungsinstitut direkt an Schüler erbringt, als auch die Unterrichtsleistungen, die selbständige Dozenten (Lehrer) an das Bildungsinstitut (für die Schüler) erbringen, von der Umsatzsteuer befreit.

   

   

Das Problem:

   

Kann die an ein von der Umsatzsteuer befreites Institut zu erbringende Unterrichtsleistung beliebig delegiert werden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 23.08.2007 (V R 10/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen nur dann - wie zuvor beschrieben - umsatzsteuerfrei sind, wenn sie von einem selbständigen Dozenten persönlich - und nicht durch von diesem beauftragte andere (selbständige) Dozenten - erbracht werden. Im Urteilsfall hatte eine selbständige Diplom- Pädagogin, die von ihr zu erbringende Unterrichtsleistung teilweise selbst und teilweise durch andere selbständige Dozenten ausführen lassen. In der Gesamtrechnung hatte sie alle Leistungen als umsatzsteuerfrei behandelt.

     
   

Ratschlag:

   

Der sich vertreten lassende bzw. delegierende Dozent sollte diese steuerliche und damit auch wirtschaftliche Einschränkung unbedingt kennen. Nur so kann er abwägen, ob nicht eine direkte Vertrags- und Rechnungsbeziehung zwischen "Vertretungsdozent" und umsatzsteuerbefreitem Institut die einfachere und bessere Lösung ist.