RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Eine Ansparrücklage für wesentliche Erweiterungsinvestitionen muss durch deren (späteren) Kauf belegt werden
     
   

Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit, Landwirtschaft) können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter den weiteren (Neben-) Voraussetzungen des
§ 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage bilden. Diese kann bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den beiden Folgejahren zu tätigenden Investitionen betragen.Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, so ist die Ansparrücklage spätestens im zweiten Folgejahr wieder gewinn-erhöhend aufzulösen und sind zusätzlich je Jahr 6 Prozent Strafzinsen zu versteuern. Allerdings setzt diese Verfahrensweise bei Nichtkauf der Investitionsgüter eine plausible Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht gegenüber dem Finanzamt voraus.

   

   

Das Problem:

   

Wie kann die Investitionsabsicht für eine wesentliche Betriebserweiterung (steuerlich) glaubhaft gemacht werden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 11.07.2007 (I R 104/05) hat der Bundesfinanzhof hierzu entschieden, dass eine Ansparabschreibung für Investitionsgüter, die objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar wären, nur dann anerkannt werden kann, wenn diese Investitionsgüter auch tatsächlich angeschafft werden. Anderenfalls droht die auch nachträgliche Aberkennung dieser Rücklage (z.B. während einer steuerlichen Betriebsprüfung).

     
   

Ratschlag:

   

Ist bei Bildung einer Ansparrücklage für wesentliche Betriebserweiterungsinvestitionen bereits absehbar, dass diese vermutlich nicht durchgeführt werden (können), dann sollte - sicherheitshalber - über die Anschaffungsmöglichkeit von Gegenständen für den normalen laufenden Geschäftsbetrieb nachgedacht werden.