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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Eine Ansparrücklage für wesentliche Erweiterungsinvestitionen muss durch deren (späteren) Kauf belegt werden | ||
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Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Gewerbebetrieb, selbständige
Tätigkeit, Landwirtschaft) können für die künftige
Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens unter den weiteren (Neben-) Voraussetzungen des
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Das Problem: |
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Wie kann die Investitionsabsicht für eine wesentliche Betriebserweiterung (steuerlich) glaubhaft gemacht werden? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 11.07.2007 (I R 104/05) hat der Bundesfinanzhof hierzu entschieden, dass eine Ansparabschreibung für Investitionsgüter, die objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar wären, nur dann anerkannt werden kann, wenn diese Investitionsgüter auch tatsächlich angeschafft werden. Anderenfalls droht die auch nachträgliche Aberkennung dieser Rücklage (z.B. während einer steuerlichen Betriebsprüfung). |
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Ratschlag: |
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Ist bei Bildung einer Ansparrücklage für wesentliche Betriebserweiterungsinvestitionen bereits absehbar, dass diese vermutlich nicht durchgeführt werden (können), dann sollte - sicherheitshalber - über die Anschaffungsmöglichkeit von Gegenständen für den normalen laufenden Geschäftsbetrieb nachgedacht werden. |
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