RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung dürfen nicht beliebig hoch sein
     
   

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 5 Einkommensteuergesetz (EStG) kann ein Arbeitnehmer die Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und dann auch am Beschäftigungsort eine Wohnung unterhält.

   

   

Das Problem:

   

Können die am Beschäftigungsort anfallenden Kosten für eine doppelte Haushaltsführung beliebig hoch sein?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 09.08.2007 (VI R 10/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit als notwendig und damit steuerlich abziehbar anzusehen sind, als sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm- Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

     
   

Ratschlag:

   

Steuerpflichtige mit einer doppelten Haushaltsführung - insbesondere Alleinstehende - sind gut beraten, diese nun vom BFH gesetzte Obergrenze für die Unterkunftskosten zu beachten. Anderenfalls wird das Finanzamt mit zunehmender Dauer nicht nur die Höhe der Kosten für die doppelte Haushaltsführung sondern diese grundsätzlich in frage stellen. Denn eine (weitere) entscheidende Voraussetzung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen (Verwandte, Freunde, Vereinsleben u.a.) weiter am Heimatort und nicht am Beschäftigungsort befindet.