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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die steuerliche Nichtabziehbarkeit von BAföG- Rückzahlungen ist noch nicht endgültig geklärt | ||
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Viele Studenten, die nachweislich nicht von ihren Eltern bei der Finanzierung ihres Studiums unterstützt werden können, erhalten als staatliche Förderung das sogenannte BAföG (gem. Berufsausbíldungsförderungsgesetz). Entweder ganz oder zu einem großen Teil stellt diese Förderung ein zinsloses Darlehen dar, welches nach Abschluss des Studiums und erfolgreicher Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zurückgezahlt werden muss. |
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Das Problem: |
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Ist es denkbar, dass die Rückzahlung von BAföG-Leistungen steuerlich abziehbar ist? |
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Verfahrensstand vor Gericht: |
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Unter dem Aktenzeichen VI R 41/05 ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren anhängig, welches eine eventuelle steuerliche Berücksichtigung von BAföG- Rückzahlungen klären soll. Während das Finanzamt weiterhin die Auffassung vertritt, dass es sich um eine reine und damit steuerlich nicht abziehbare Kreditrückzahlung handelt, ist ein ehemaliger Student der Meinung, dass die BAföG- Gewährung quasi als Finanzierung (=Ersatz) der damals aufgrund der nicht vorhandenen (hohen) eigenen Einkünfte nicht abzugsfähigen Studienkosten anzusehen ist. Demzufolge müsste bei Rückzahlung dieser BAföG- Leistungen nun ein steuerlicher Abzug (als Werbungskosten oder als Sonderausgaben) quasi nachträglich möglich sein. |
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Ratschlag: |
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Betroffene ehemalige Studenten sollten die Rückzahlungsbeträge für ihr BAföG als Werbungskosten oder Sonderausgaben ansetzen. Lehnt das Finanzamt - wie zu erwarten - den Abzug ab, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf den Musterprozess ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Klärung der Angelegenheit durch den BFH beantragt werden. |
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