RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Der Diebstahl eines betrieblichen PKW im Rahmen einer Privatfahrt führt nicht zu Betriebsausgaben
     
   

Wird ein PKW in das Betriebsvermögen eines Unternehmens angeschafft oder eingelegt, so handelt es sich dann um ein auch im steuerlichen Sinne betriebliches Fahrzeug, wenn es mindestens zu 10% betrieblich genutzt wird. Unabhängig von einer eventuell als Einnahme zu erfassenden auch teilweise privaten Nutzung (z.B. 1%- Regelung oder Fahrtenbuch) ist damit grundsätzlich die Voraussetzung gegeben, dass alle Ausgaben (u.a. Benzin, Reparaturen, Versicherung, Steuer, Abschreibung) im Zusammenhang mit der Nutzung dieses PKW steuerliche Betriebsausgaben darstellen. Als eine der wenigen Ausnahmen zu dieser Regel hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit ergeben, dass Unfallkosten während einer Privatfahrt nicht zu den betrieblichen Kosten zählen.

   

   

Das Problem:

   

Ist der Diebstahl eines betrieblichen PKW im Rahmen einer Privatfahrt eventuell auch eine dieser nicht abzugsfähigen Ausgaben?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 18.04.2007 (XI R 60/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der zum Betriebsvermögen eines selbständigen Arztes gehörende PKW, der während eines privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen wird, nicht in Höhe seines Restbuchwerts zu einer Betriebsausgabe führen kann. Vielmehr ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen.

     
   

Ratschlag:

   

In Kenntnis dieser Rechtsprechung sollte bei noch werthaltigen PKW immer darauf geachtet werden, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Dies bedeutet im Hinblick auf das Diebstahlrisiko eine Teilkasko - und im Hinblick auf das Unfallkostenrisiko eine Vollkaskoversicherung, die ja jeweils in voller Höhe steuerlich abziehbar ist.