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    Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke können auch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sein
     
   

Die langjährige Praxis und Verfahrensweise der Finanzämter zeigt, dass Arbeitnehmer Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke im Zusammenhang mit Kunden und/ oder Lieferanten ihres Arbeitgebers nicht als eigene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich geltend machen können. Die Argumentation der Finanzverwaltung geht dahin, dass bei einer betrieblichen / dienstlichen Veranlassung der Arbeitgeber diese Aufwendungen "selbstverständlich" direkt übernehmen würde und dass bei einer Bewirtung durch den Arbeitnehmer eine Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich nicht möglich sei.

   

   

Das Problem:

   

Unter welchen besonderen Voraussetzungen können Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke doch Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit sein?

     
   

Entscheidung des Gerichts::

   

Mit Urteil vom 24.05.2007 (VI R 78/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung und für Werbegeschenke dann zu den Werbungskosten zählen können, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht. Daher sei jeder Einzelfall für sich und in Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Als ein besonderes aber nicht ausschließliches Indiz für das Vorliegen einer steuerlichen Abziehbarkeit sieht der BFH dabei das Vorhandensein einer (auch) erfolgsabhängigen, variablen Entlohnung des Arbeitnehmers (z.B. Tantieme) an.

     
   

Ratschlag:

   

Bei dem Versuch, eigene Aufwendungen für Bewirtung und Geschenke als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend zu machen, sollte der Steuerpflichtige den objektiven Veranlassungszusammenhang mit seiner Gesamtentlohnung darlegen können. Darüber hinaus muss er natürlich die Wertgrenzen und Formvorschriften des § 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) beachten bzw. erfüllen (insbesondere: Geschenke nur bis 35 Euro brutto pro Jahr pro Empfänger mit dessen genauer Anschrift; Bewirtungen mit Kassenrechnung des Restaurants, Angabe der bewirteten Personen, Anlass der Bewirtung und auf den Arbeitnehmer ausgestellte Rechnung).