RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die Zustimmung des anderen Ehegatten für die steuerlich günstigere Zusammenveranlagung kann für das Trennungsjahr erzwungen werden
     
   

Gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) können Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres oder im Laufe des Kalenderjahres eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Die getrennte Veranlagung wird immer dann durchgeführt, wenn einer der beiden Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt (§ 26 Absatz 2 EStG). In den meisten Fällen - insbesondere wenn die beiden Ehegatten (sehr) ungleichhohe Einkünfte haben - ist die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger.

   

   

Das Problem:

   

Kann ein Ehegatte im Trennungs- (Scheidungs-) Fall seine Zustimmung zu einer steuerlich günstigeren Zusammenveranlagung verweigern?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 23.05.2007 (XII Z R 250/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Ehegatte seine Zustimmung zur steuerlich günstigeren Zusammenveranlagung speziell im Jahr der Trennung nicht verweigern darf. Der BGH begründet dies damit, dass, solange die Ehe besteht und nicht (endgültig) gescheitert ist, die Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge besteht. Dazu gehört auch, die finanziellen Lasten des Ehepartners möglichst zu minimieren soweit dies ohne eine Verletzung der eigenen Interessen möglich ist.

     
   

Ratschlag:

   

Dieses Urteil gilt speziell nur für das Jahr der Trennung und im Prinzip nur genau bis zum Tag der Trennung (i.d.R. Auszug eines Ehegatten). Nach der Trennung besteht die Fürsorgepflicht nicht mehr, d.h., dass der zur Zustimmung "gezwungene" Ehepartner einen Ausgleich eventueller eigener Nachteile für den Rest des Trennungsjahres (nach dem Trennungstag) vom anderen Ehegatten verlangen kann.