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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Alkoholbedingte Unfallkosten sind mit der 1%- Regelung steuerlich nicht abgegolten | ||
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Gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz (EStG) können sowohl Arbeitnehmer als auch selbständig tätige Steuerpflichtige den zu versteuernden Privatanteil bei einer auch privaten Nutzung von betrieblichen Geschäftswagen entweder mit Hilfe eines Fahrtenbuchs (Aufteilung der tatsächlichen Istkosten) oder nach der pauschalen 1% vom Bruttolistenpreis- Methode ermitteln (lassen). Im Falle der pauschalen und monatlichen 1%- Methode gelten grundsätzlich alle auch privat veranlassten KfZ- Kosten als steuerlich abgegolten. |
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Das Problem: |
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Deckt die pauschale 1%- Versteuerung auch Unfallkosten während einer beruflich oder privat veranlassten Fahrt ab? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 24.05.2007 (VI R 73/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass von einem Arbeitnehmer verursachte Unfallkosten nur dann nicht zusätzlich zu den 1% zu versteuern sind, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten selbst wiederum als Werbungskosten - z.B. weil er auf einer Dienstreise war - geltend machen kann. Allerdings darf der Unfallschaden nicht durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht sein. |
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Ratschlag: |
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Als Fazit lässt sich also feststellen, dass mit der 1%- Methode Unfallkosten während einer Privatfahrt (z.B. Urlaub) nie abgegolten und während einer beruflichen Fahrt nur dann abgegolten sind, wenn sie nicht durch Alkoholgenuss verursacht werden. Dieses sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige wissen und beachten, da die Finanzverwaltung dieses (Arbeitnehmer-) Urteil durchaus auch auf Selbständige übertragen kann (kein Betriebsausgabenabzug). |
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