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    Das Finanzamt darf eine Steuerhinterziehung nicht "schätzen"
     
   

Während im Strafverfahrensrecht die Grundsätze "im Zweifel für den Angeklagten" und "Schweigerecht" des Angeklagten gelten, ist dies im Steuerverfahrensrecht deutlich anders, da hier u.a. gemäß § 90 Abgabenordnung (AO) eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Aufklärung steuerrelevanter Sachverhalte besteht. Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht oder kann der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden, hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

   

   

Das Problem:

   

Kann das Finanzamt bei Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen automatisch Steuerhinterziehung unterstellen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 05.03.1979 (BStBl. II 1979, S. 570) hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden und mit dem neueren Urteil vom 07.11.2006 (VIII R 81/04) noch einmal klargestellt, dass das Finanzamt die objektive Beweislast für das Vorliegen steuerbegründender Tatsachen trägt. Es darf von einer Steuerhinterziehung erst ausgehen, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Eine "Feststellung" der Steuerhinterziehung im "Schätzungswege", insbesondere wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, ist nicht zulässig. Eine Schätzung ist somit nur zulässig für die Höhe der Besteuerungsgrundlagen nicht aber für die Feststellung der Steuerhinterziehung an sich.

     
   

Ratschlag:

   

Da für vollendete Steuerhinterziehung ganz andere Verjährungsfristen (mindestens 10 Jahre) und Sanktionen (Hinterziehungszinsen, Änderbarkeit von Steuerbescheiden, Strafen) gelten, ist vom Steuerpflichtigen - ggf. mit seinem Berater - immer zu klären, ob das Finanzamt den Tatbestand der Steuerhinterziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen beweisen kann.