RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Eine zweckgebundene Geldschenkung gegen Versorgungsrente kann steuerlich interessant gestaltet werden
     
   

Wird im Wege der Schenkung eine existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit gegen eine lebenslange Rente übergeben (vorweggenommene Erbfolge), so stellt diese Rente steuerlich eine Versorgungsrente dar, die entweder als dauernde Last beim Verpflichteten in voller Höhe als Sonderausgaben (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz= EStG) abzugsfähig und beim Berechtigten in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nummer 1 Satz 1 EStG) zu versteuern ist oder als Leibrente nur mit dem Ertragsanteil bei beiden Seiten zu erfassen ist, wenn die Änderungsmöglichkeit nach § 323 Zivilprozessordnung ausgeschlossen worden ist.

   

   

Das Problem:

   

Kann die Übergabe eines reinen Geldbetrages eine existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit darstellen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 12.05.2003 (siehe Bundessteuerblatt II 2004, S.95) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein übergebenes Geldvermögen dann eine existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit darstellt, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, mit dem Geld eine solche Einheit zu erwerben oder Schulden zu tilgen, mit denen die Anschaffung ertragbringenden Vermögens bereits finanziert worden war. Ertragbringendes Vermögen in diesem Sinne ist auch ein eigengenutztes Einfamilienhaus.

     
   

Ratschlag:

   

Im Hinblick auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus erkennt die Finanzverwaltung die Versorgungsrente gegen Geldschenkung steuerlich nur an, wenn die Geldschenkung vor und nicht nach der Anschaffung erfolgt (ist). In diesem Sinne kann eine Geldschenkung gegen Versorgungsrente vor der Anschaffung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses einen steuerlichen Vorteil sowohl bei der Einkommensteuer (Beschenkter hat einen höheren Steuersatz als der Schenker) als auch bei der Erbschaftsteuer (noch geltende Rechtslage) bedeuten.